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§ 8 - Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)

V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2858 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 205 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 06.08.2013; FNA: 612-20-3 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 8 Berichtspflicht der zuständigen Stelle



1Die zuständige Stelle legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium der Finanzen jeweils jährlich einen Bericht über die nach § 6 Absatz 1 und 2 durchgeführten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen vor. 2Der Berichtspflicht kann nachgekommen werden im Rahmen

1.
des Berichts nach § 21 Absatz 2 des Umweltauditgesetzes durch die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 an die in Satz 1 genannten Ministerien sowie

2.
des Berichts nach § 3 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3962) in der jeweils geltenden Fassung durch die Stelle nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 an die in Satz 1 genannten Ministerien.

3§ 9 des Akkreditierungsstellengesetzes und § 29 des Umweltauditgesetzes bleiben unberührt.



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Frühere Fassungen von § 8 SpaEfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 205 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 06.11.2014Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
vom 31.10.2014 BGBl. I S. 1656
aktuellvor 06.11.2014Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 SpaEfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SpaEfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpaEfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 205 11. ZustAnpV Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
...  In § 8 Satz 1 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung vom 31. Juli 2013 (BGBl. I S. 2858), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober ...

Verordnung zur Änderung der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
V. v. 31.10.2014 BGBl. I S. 1656
Artikel 1 SpaEfVÄndV
... gelegt wurde, höchstens um drei Monate überschneiden." 5. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ...