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Synopse aller Änderungen der SpaEfV am 01.01.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2026 durch Artikel 6 des 3. EnergieStGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SpaEfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SpaEfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
SpaEfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 340

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Zweck, Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Alternative Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz für kleine und mittlere Unternehmen
§ 4 Nachweisführung im Regelverfahren
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Überwachung und Kontrolle
§ 7 Datenübermittlung
§ 8 Berichtspflicht der zuständigen Stelle
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten
(Text neue Fassung)

§ 10 Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 3 Nummer 1) Inhaltliche Anforderungen an einen Energieaudit-Bericht entsprechend DIN EN 16247-1
Anlage 2 (zu § 3 Nummer 2) Alternatives System
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Inkrafttreten




§ 10 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.


 
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