(1) Zur Prüfung der Zulässigkeit der Ausfuhr können die Ausfuhrzollstelle und die Ausgangszollstelle von dem Ausführer oder dem Anmelder weitere Angaben und Beweismittel verlangen.
(2)
1Die Ausgangszollstelle lehnt die zollamtliche Behandlung ab, wenn die Waren nicht gemäß §
12 gestellt und angemeldet worden sind.
2In diesen Fällen verweigert bei Versand durch einen Postbetreiber die Poststelle oder bei Versand durch ein Unternehmen des Schienenverkehrs die Versandstelle die Übernahme der Waren.
(3) Der Anmelder darf Waren nicht vor Abschluss der Prüfung durch die Ausfuhrzollstelle vom Ort der Gestellung oder vom zugelassenen Ort gemäß §
12 Absatz 4 vor Ablauf der im Antrag nach §
12 Absatz 4 angegeben Zeit entfernen oder entfernen lassen oder dort verladen oder verladen lassen.
(4) Der Anmelder darf Waren nicht vor Abschluss der Prüfung durch die Ausgangszollstelle vom Ort der Gestellung entfernen oder entfernen lassen oder dort verladen oder verladen lassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 13.12.2017 BAnz AT 20.12.2017 V1
Artikel 1 11. AWVÄndV 4 ... 1. Dem § 20a wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) § 14 Absatz 4 gilt entsprechend." 2. § 20b wird wie folgt geändert: a) Der ... wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) § 14 Absatz 4 gilt entsprechend." 3. Dem § 58 Absatz 2 werden folgende Sätze ... lässt," durch die Wörter „, auch in Verbindung mit § 20, oder entgegen § 14 Absatz 4 , auch in Verbindung mit § 20, § 20a Absatz 3 oder § 20b Absatz 2, eine Ware ...
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1