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§ 48 - Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 2865 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 01.09.2013; FNA: 7400-4-1 Außenwirtschaft im Allgemeinen
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§ 48 Einfuhrdokumente für Handels- und Vermittlungsgeschäfte



1Wer für Handels- und Vermittlungsgeschäfte eine Internationale Einfuhrbescheinigung oder eine Wareneingangsbescheinigung benötigt, hat diese beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen. 2§ 30 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Einfuhr in das im Antrag bezeichnete Bestimmungsland nachzuweisen ist.



 

Zitierungen von § 48 AWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 AWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 AWV Ordnungswidrigkeiten - Verstöße gegen Bestimmungen der Außenwirtschaftsverordnung (vom 05.10.2023)
... nicht rechtzeitig macht, 15. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2 , einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt, ... rechtzeitig erbringt, 16. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 48 Satz 2 , a) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Anlage BMWKBGebKAIV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
...  13 Ausstellung von Einfuhrdokumenten nach § 48 AWV gebührenfrei 14 Bestätigung, dass keine ...