§ 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen
Abweichend von §
74 Absatz 1 und §
75 können genehmigt werden:
- 1.
- die Ausfuhr oder die Durchfuhr von Gütern, die von deutschen Behörden zur Erledigung dienstlicher Aufgaben ausgeführt oder durchgeführt werden und die ausschließlich zur eigenen Verwendung der deutschen Behörden bestimmt sind und im eigenen Gewahrsam der deutschen Behörden verbleiben, und
- 2.
- der Verkauf, die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter, die ausschließlich bestimmt sind zum Eigenschutz von
- a)
- diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen mit Ausnahme von Vertretungen der in § 74 Absatz 1 genannten Länder oder
- b)
- Büros internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, deren Sonderorganisationen sowie der institutionell mit diesen verbundenen zwischenstaatlichen Einrichtungen.
Frühere Fassungen von § 76a AWV
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSiebte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1
Artikel 1 7. AWVÄndV Änderung der Außenwirtschaftsverordnung ... Nach der Angabe zu § 76 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen". d) Die ... 12 bis 18 werden die Absätze 10 bis 16. 26. Nach § 76 wird folgender § 76a angefügt: „§ 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in ... 26. Nach § 76 wird folgender § 76a angefügt: „§ 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen Abweichend von ... nicht für die Wiedereinfuhr von Gütern, deren Ausfuhr oder Durchfuhr zuvor nach § 76a genehmigt worden ist." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 28. ...
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