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Änderung § 57 AWV vom 21.12.2013

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§ 57 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2013 geltenden Fassung
§ 57 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2013 BAnz AT 20.12.2013 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Unterlagen über den Erwerb


(Text alte Fassung)

Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Fall einer Prüfung nach § 55 Unterlagen über den Erwerb einzureichen. Die einzureichenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist.

(Text neue Fassung)

Der unmittelbare Erwerber ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Fall einer Prüfung nach § 55 Unterlagen über den Erwerb einzureichen. Die einzureichenden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einzelfall die Einreichung weiterer für die Prüfung erforderlicher Unterlagen verlangen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)