Änderung § 75 AWV vom 07.11.2014

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§ 75 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.11.2014 geltenden Fassung
§ 75 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.10.2014 BAnz AT 06.11.2014 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 75 Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter


(1) Verboten sind Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter, welche unmittelbar oder mittelbar für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in folgenden Ländern bestimmt sind:

1. Belarus,

2. Birma/Myanmar,

3. Côte d'Ivoire,

4. Demokratische Republik Kongo,

5. Demokratische Volksrepublik Korea,

6. Iran,

7. Libanon,

8. Libyen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

8a. Russland,

9. Simbabwe,

vorherige Änderung nächste Änderung

10. Sudan und Südsudan,



10. Sudan,

10a.
Südsudan,

11. Syrien,

12. Zentralafrikanische Republik.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt auch, wenn die Güter zur Verwendung in folgenden Ländern bestimmt sind:

1. Belarus,

2. Demokratische Republik Kongo,

3. Demokratische Volksrepublik Korea,

4. Iran,

5. Libanon,

6. Libyen,

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6a. Russland,

7. Simbabwe,

vorherige Änderung

8. Sudan und Südsudan,



8. Sudan,

8a.
Südsudan,

9. Syrien,

10. Zentralafrikanische Republik.






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