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Änderung § 34 AWV vom 19.03.2016

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§ 34 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.03.2016 geltenden Fassung
§ 34 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2016 BAnz AT 18.03.2016 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Erhebung von Einfuhrdaten


(1) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 0105 11 11 bis 0105 99 50, 0207 11 10 bis 0207 13 70, 0207 13 99 bis 0207 14 70, 0207 14 99 bis 0207 26 80, 0207 26 99 bis 0207 27 80, 0207 27 99 bis 0207 42 80, 0207 44 10 bis 0207 44 81, 0207 44 99 bis 0207 45 81, 0207 45 99 bis 0207 52 90, 0207 54 10 bis 0207 54 81, 0207 54 99 bis 0207 55 81, 0207 55 99 bis 0207 60 81, 0207 60 99, 0209 90 00, 0401 10 10 bis 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 0404 10 02 bis 0407 90 90, 0408 11 80, 0408 19 81, 0408 19 89, 0408 91 80, 0408 99 80, 0701 10 00, 0701 90 50, 0701 90 90, 1105 10 00, 1105 20 00, 1602 32 11, 1602 39 21, 1702 11 00, 1702 19 00, 2106 90 51, 2309 90 20, 3502 11 90 und 3502 19 90 bis 3502 90 70 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung die folgenden Angaben zu machen:

1. die Anmeldeart,

2. die Belegnummer,

3. den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,

4. den Namen und die Adresse des Empfängers,

5. die EORI-Nummer des Empfängers,

6. das Versendungsland,

7. den Umrechnungskurs,

8. die Art des Geschäfts,

9. die Warenbezeichnung,

10. die Warennummer,

11. das Ursprungsland,

12. die Rohmasse,

13. den Verfahrenscode,

14. die Eigenmasse,

15. die statistische Menge in besonderer Maßeinheit,

16. das einfuhrrechtliche Papier (Nummer und Datum) und

17. den statistischen Wert.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 2705 00 00, 2707 10 00, 2707 20 00, 2707 30 00, 2707 50 00, 2709 00 10, 2709 00 90, 2710 12 11, 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 00 bis 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 2715 00 00 und 3403 19 90 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die folgenden Angaben zu machen:

(Text neue Fassung)

(2) Bei der Einfuhr von Waren der Warennummern 2705 00 00, 2707 10 00, 2707 20 00, 2707 30 00, 2707 50 00, 2709 00 10, 2709 00 90, 2710 12 11, 2710 19 99, 2710 99 00, 2711 11 00 bis 2711 29 00, 2712 10 10 bis 2713 20 00, 2713 90 90, 2715 00 00 und 3403 19 80 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik hat der Einführer zum Zweck der Marktbeobachtung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die folgenden Angaben zu machen:

1. die Anmeldeart,

2. die Belegnummer,

3. den Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung,

4. den Namen und die Adresse des Empfängers,

5. die EORI-Nummer des Empfängers,

6. den Namen und die Adresse des Anmelders,

7. die EORI-Nummer des Anmelders,

8. das Versendungsland,

9. die Warenbezeichnung,

10. die Warennummer,

11. das Ursprungsland,

12. die Rohmasse,

13. den Verfahrenscode,

14. die Eigenmasse,

15. die statistische Menge in besonderer Maßeinheit und

16. den statistischen Wert.

vorherige Änderung

(3) Der Einführer übermittelt die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Einfuhranmeldung. Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung im Fall des Absatzes 1 an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und im Fall des Absatzes 2 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.

(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind.



(3) 1 Der Einführer übermittelt die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 der zuständigen Zollstelle elektronisch mit der Einfuhranmeldung. 2 Das Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) leitet die Daten im Auftrag der zuständigen Zollstelle zum Zweck der Marktbeobachtung im Fall des Absatzes 1 an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und im Fall des Absatzes 2 an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weiter.

(4) 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) löschen die Daten spätestens nach Ablauf von zwei Jahren. 2 Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Daten von der zuständigen Zollstelle übermittelt worden sind.