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Änderung § 17 AWV vom 24.12.2016

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§ 17 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
§ 17 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Einstufiges Ausfuhrverfahren


(Text neue Fassung)

§ 17 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Mit der Bewilligung 'vertrauenswürdiger Ausführer' kann das Hauptzollamt Ausführern, die ständig zahlreiche Sendungen ausführen, die Bewilligung erteilen, die Waren direkt bei der Ausgangszollstelle durch Abgabe einer vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung anzumelden und zu gestellen, wenn

1. der gesamte Ausfuhrvorgang im Inland erfolgt,

2. bei dem Ausführer die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung der Ausfuhrsendungen nach der Art des betrieblichen Rechnungswesens, insbesondere mit Hilfe einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, gewährleistet ist und

3. die Überwachung der Ausfuhr nicht beeinträchtigt wird.

(2) Zuständig für die Bewilligung des einstufigen Ausfuhrverfahrens nach Absatz 1 ist das Hauptzollamt nach § 24 Absatz 1 der Zollverordnung. Das Bundesministerium der Finanzen gibt die jeweils geltenden Voraussetzungen für die Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung in der Verfahrensanweisung zum elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS in seinem Amtsblatt bekannt.

(3) In der Bewilligung wird Folgendes geregelt:

1. für welche Waren und Bestimmungsländer sie gilt,

2. welche der Daten nach Anhang 30A Tabelle 1 Spalte 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 neben der Bewilligungsnummer für die vereinfachte elektronische Ausfuhranmeldung erforderlich sind,

3. die Art der und die Voraussetzungen für die Überlassung der Waren zum Ausgang,

4. die erforderlichen Begleitunterlagen für die Zulässigkeitsprüfung der Ausgangszollstelle oder die sie ersetzenden Datenträger und die Art, wie sie für gültig erklärt werden,

5. das Verfahren für die Übermittlung der Daten für die ergänzende elektronische Ausfuhranmeldung, die nach Anlage A1 dieser Verordnung in Verbindung mit Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlich sind.

(4) Der Ausführer hat bei einer Ausfuhr in einem Verfahren nach Absatz 1 bei der Ausgangszollstelle die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 zu machen. Bei der genehmigungsbedürftigen Ausfuhr von Gütern hat er zusätzlich anzugeben, ob eine Genehmigung in Form der Allgemeinverfügung oder eine Sammelgenehmigung vorliegt.

(5) Der Ausführer muss innerhalb von 30 Tagen nach der Annahme der vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle eine ergänzende elektronische Ausfuhranmeldung abgeben. Darin hat er die Angaben zu machen, die nach Anlage A1 dieser Verordnung in Verbindung mit Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erforderlich sind. Einer vereinfachten elektronischen Ausfuhranmeldung und einer Gestellung der Waren bei der Ausfuhrzollstelle bedarf es nicht.

(6) Die Zollbehörde kann zulassen, dass der Anmelder bei einer Funktionsstörung des Datenverarbeitungssystems der Zolldienststelle oder des Anmelders eine schriftliche Ausfuhranmeldung mit den in Absatz 3 Nummer 2 genannten Angaben bei der Ausgangszollstelle vorlegt. Die Vorgaben der Verfahrensanweisung nach Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.