Änderung § 20 AWV vom 24.12.2016

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§ 20 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2016 geltenden Fassung
§ 20 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Wiederausfuhren


(Text alte Fassung)

Soweit Wiederausfuhren nach Artikel 182 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 einer Zollanmeldung bedürfen, gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts entsprechend.

(Text neue Fassung)

Soweit Wiederausfuhren nach Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einer Wiederausfuhranmeldung bedürfen, gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts entsprechend.




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