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Änderung § 60 AWV vom 29.12.2018

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§ 60 AWV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2018 geltenden Fassung
§ 60 AWV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2018 BAnz AT 28.12.2018 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann prüfen, ob der Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 56 an einem inländischen Unternehmen durch einen Ausländer wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn das Unternehmen:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann prüfen, ob der Erwerb eines inländischen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung im Sinne des § 60a an einem inländischen Unternehmen durch einen Ausländer wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn das Unternehmen:

1. Güter im Sinne des Teils B der Kriegswaffenliste herstellt oder entwickelt,

2. besonders konstruierte Motoren oder Getriebe zum Antrieb von Kampfpanzern oder anderen gepanzerten militärischen Kettenfahrzeugen herstellt oder entwickelt,

3. Produkte mit IT-Sicherheitsfunktionen zur Verarbeitung von staatlichen Verschlusssachen oder für die IT-Sicherheitsfunktion wesentliche Komponenten solcher Produkte herstellt oder hergestellt hat und noch über die Technologie verfügt, wenn das Gesamtprodukt mit Wissen des Unternehmens von dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zugelassen wurde,

4. Güter herstellt oder entwickelt, die der Listenposition 0005, 0011, 0014, 0015 oder 0017 aus Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste unterfallen oder

5. Güter herstellt oder entwickelt, die der Listenposition 0018 aus Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste unterfallen, sofern diese zur Herstellung von Gütern im Sinne von Nummer 4 bestimmt sind.

2 Der Prüfung unterliegen auch Erwerbe durch Inländer, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft zumindest auch vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Satz 1 zu unterlaufen. 3 Anzeichen für eine Gestaltung im Sinne des Satzes 2 sind insbesondere, wenn der unmittelbare Erwerber mit Ausnahme des Erwerbs nach Satz 1 keiner nennenswerten eigenständigen Wirtschaftstätigkeit nachgeht oder im Inland keine auf Dauer angelegte eigene Präsenz in Gestalt von Geschäftsräumen, Personal oder Ausrüstungsgegenständen unterhält.

(2) Zweigniederlassungen und Betriebsstätten eines ausländischen Erwerbers gelten nicht als inländisch.

(3) 1 Der Erwerb ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie schriftlich zu melden. 2 In der Meldung sind der Erwerb, der Erwerber und das zu erwerbende inländische Unternehmen anzugeben sowie die Geschäftsfelder des Erwerbers und des zu erwerbenden inländischen Unternehmens in den Grundzügen darzustellen. 3 Die Meldung erfolgt ausschließlich durch den unmittelbaren Erwerber, auch wenn in dessen Person die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.