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Artikel 1 - Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes (HeilBAV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Approbationsordnung für Apotheker



Die Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„Fünfter Abschnitt Ergänzende Vorschriften, Erlaubnis, Übergangs- und Schlussbestimmungen".

2.
Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a bis 22e eingefügt:

„§ 22a Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmalig die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
einen Identitätsnachweis,

2.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,

3.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung für den Beruf des Apothekers sowie gegebenenfalls der Bescheinigung über die vom Antragsteller erworbene Berufserfahrung,

4.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben will,

5.
soweit vorhanden, den Bescheid nach § 4 Absatz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung und die Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 5,

6.
die folgenden Unterlagen:

a)
ein amtliches inländisches Führungszeugnis,

b)
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs ergibt, oder,

c)
wenn im Herkunftsstaat die Unterlagen nach Buchstabe b nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person im Herkunftsstaat oder im Inland vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,

7.
eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist; soweit sich der Wohnsitz des Antragstellers nicht im Inland befindet, kann ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsstaat gefordert wird, anerkannt werden oder, wenn im Herkunftsstaat kein derartiger Nachweis gefordert wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung,

8.
soweit vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang der Antragsteller über die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.

Die Nachweise nach Satz 2 Nummer 6 und 7 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, sowie ein amtliches inländisches Führungszeugnis und eine im Inland ausgestellte ärztliche Bescheinigung, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise verlangen. § 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Über den Antrag ist kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der nach Absatz 1 vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen, zu entscheiden. Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Ist zur Beurteilung der Frage, ob die vom Antragsteller nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen oder von vergleichbaren Einrichtungen erforderlich, so teilt die Behörde dies dem Antragsteller ebenfalls mit. In den Fällen des Satzes 3 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 bis zum Vorliegen der Antwort auf die Anfrage der Behörde gehemmt. Gleiches gilt bis zum Vorliegen einer Bestätigung der Authentizität durch die Behörde des Herkunftsstaats gemäß Absatz 1 Satz 5.

(3) Die zuständige Behörde hat den Ausbildungsstand des Antragstellers einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen und prüft auf dieser Grundlage seine fachliche Eignung für die beabsichtigte pharmazeutische Tätigkeit. Soweit der Antragsteller bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt hat, zieht die zuständige Behörde die Feststellungen des Bescheides nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung und, soweit vorhanden, die Niederschrift der staatlichen Kenntnisprüfung nach § 22d Absatz 5 bei. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 4 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.

(4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Wenn die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann, ist die Erlaubnis zu versagen. Die Erlaubnis ist ebenfalls zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Bundes-Apothekerordnung nicht vorliegen.

(5) Die Erlaubnis kann bei ihrer erstmaligen Erteilung nur dann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die mit der Erlaubnis versehenen Einschränkungen und Nebenbestimmungen oder die vom Antragsteller beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.

(6) Soweit die Geltung der Erlaubnis auf ein Land beschränkt wird und die Tätigkeit einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.

(7) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs wird nach dem Muster der Anlage 17 zu dieser Verordnung ausgestellt.

§ 22b Erlaubnis nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung

(1) Der Antrag auf Erteilung zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufs nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung ist an die nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmals die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
die Unterlagen, die in § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 3 bis 7 der Bundes-Apothekerordnung genannt sind, und

2.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise der Antragsteller den Apothekerberuf im Inland ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.

Die Nachweise nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Bundes-Apothekerordnung dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und die Unterlagen nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Bundes-Apothekerordnung, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012 (ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 9) geändert worden ist, verlangt werden. § 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein besonderes Interesse im Sinne von § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller

1.
die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 oder 2 der Bundes-Apothekerordnung erfüllt und § 11a der Bundes-Apothekerordnung nicht angewendet werden kann oder

2.
die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 angestrebte pharmazeutische Tätigkeit ausüben kann, obwohl er die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 der Bundes-Apothekerordnung nicht erfüllt.

(3) Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzung des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundes-Apothekerordnung und fällt der Antragsteller nicht unter § 4 Absatz 1a oder § 4 Absatz 1d der Bundes-Apothekerordnung, gilt § 22a Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Kenntnisstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. § 22a Absatz 2, 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.

§ 22c Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung

(1) Die Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung bezieht sich auf die Fächer, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung festgestellt hat. In der Eignungsprüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, dass er in diesen Fächern über die Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der apothekerlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind.

(2) Die Eignungsprüfung ist eine mündliche Prüfung, die an einem Tag stattfindet. Die Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Soweit es die zu prüfenden Fächer zulassen, können bis zu vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. Sie dauert für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens 60 Minuten.

(3) Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen. Die nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes stellt dem Antragsteller die Ladung zur Eignungsprüfung spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu. § 13 gilt entsprechend.

(4) Die Eignungsprüfung wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prüfungskommission wird von der nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes bestellt. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Stattdessen können als Mitglieder der Prüfungskommission auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Apotheker bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss auch selbst prüfen. § 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14 gelten entsprechend.

(5) Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskommission die Leistungen in den in Absatz 1 genannten Fächern jeweils als bestanden bewertet. Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann in jedem Fach jeweils zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 18 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes zu.

§ 22d Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 der Bundes-Apothekerordnung

(1) Die Kenntnisprüfung bezieht sich auf die Fächer Pharmazeutische Praxis und Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker sowie auf eines der Fächer, in denen die zuständige Behörde wesentliche Unterschiede nach § 4 Absatz 2 Satz 8 der Bundes-Apothekerordnung festgestellt hat und das von der nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes festgelegt wird. In der Prüfung hat der Antragsteller zu zeigen, dass er über Kenntnisse und Fähigkeiten, auch in der apothekerlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des Apothekerberufs erforderlich sind.

(2) Die Kenntnisprüfung ist eine mündliche Prüfung, die an einem Tag stattfindet. Die Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung durchgeführt. Soweit es die zu prüfenden Fächer zulassen, können bis zu vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der Prüfung ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede. Sie dauert für jeden Antragsteller mindestens 30, höchstens 60 Minuten.

(3) Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfungen nach § 12 Absatz 1 Satz 3 nutzen. Die nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständige Behörde des Landes stellt dem Antragsteller die Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu. § 13 gilt entsprechend.

(4) Die Kenntnisprüfung wird in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission in deutscher Sprache abgelegt. Die Prüfungskommission wird von der nach § 12 Absatz 3 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes bestellt. Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen. Als Vorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren oder andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt. Stattdessen können als Mitglieder der Prüfungskommission auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende Apotheker bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und muss selbst prüfen. § 11 Absatz 3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 14 gelten entsprechend.

(5) Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Prüfungskommission in einer Gesamtbetrachtung die Leistungen in den in Absatz 1 genannten Fächern als bestanden bewertet. Das Bestehen der Prüfung setzt mindestens voraus, dass die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. Sie kann zweimal wiederholt werden. Über den Verlauf der Prüfung jedes Antragstellers ist eine von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift nach dem Muster der Anlage 19 zu dieser Verordnung anzufertigen, aus der der Gegenstand der Prüfung, das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung, die hierfür tragenden Gründe sowie etwa vorkommende schwere Unregelmäßigkeiten ersichtlich sind. Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Niederschrift der nach § 12 Absatz 2 der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörde des Landes zu.

§ 22e Bescheid nach § 4 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung

Der Bescheid nach § 4 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung enthält folgende Angaben:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellerinnen und Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung,

2.
die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,

3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass der Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Apothekerberufs notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, und

4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden können, die der Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis als Apotheker erworben hat."

3.
Die folgenden Anlagen 17 bis 19 werden angefügt:

„Anlage 17 (zu § 22a Absatz 7) Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung

Muster Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder Absatz 1a der <a href="https://www.buzer.de/gesetz/2019/index.htm" class="ltg">Bundes-Apothekerordnung</a> (BGBl. 2013 I S. 3010)


Anlage 18 (zu § 22c Absatz 6) Niederschrift über die staatliche Eignungsprüfung nach § 22c der Approbationsordnung für Apotheker

Muster Niederschrift über die staatliche Eignungsprüfung nach § 22c der <a href="https://www.buzer.de/gesetz/6757/index.htm" class="ltg">Approbationsordnung für Apotheker</a> (BGBl. 2013 I S. 3011)


Anlage 19 (zu § 22d Absatz 6) Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 22d der Approbationsordnung für Apotheker

Muster Niederschrift über die staatliche Kenntnisprüfung nach § 22d der <a href="https://www.buzer.de/gesetz/6757/index.htm" class="ltg">Approbationsordnung für Apotheker</a> (BGBl. 2013 I S. 3012)




 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 HeilBAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HeilBAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 2 EURLHuGBUG Änderung der Approbationsordnung für Apotheker
... für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist, wird wie folgt ...