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§ 14 - Europawahlgesetz (EuWG)

neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 423, 555, 852; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 11
Geltung ab 22.06.1978; FNA: 111-5 Wahlrecht
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§ 14 Zulassung der Wahlvorschläge, Entscheidung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder



(1) 1Der Bundeswahlausschuss entscheidet am zweiundsiebzigsten Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich über alle Voraussetzungen für die Zulassung der Listen für einzelne Länder und der gemeinsamen Listen für alle Länder. 2Zu der Sitzung sind die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu laden.

(2) 1Der Bundeswahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

1.
verspätet eingereicht sind oder

2.
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die dazu erlassene Wahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

2Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber oder Ersatzbewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus dem Wahlvorschlag gestrichen. 3Teilt ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union die Wahlbewerbung eines Deutschen in diesem Mitgliedstaat oder bezüglich eines seiner Staatsangehörigen dessen fehlendes Wahlrecht (§ 6b Absatz 4 Nummer 2) oder dessen fehlende Wählbarkeit (§ 6b Absatz 4 Nummer 4) in diesem Mitgliedstaat mit, so ist dessen Name aus dem Wahlvorschlag zu streichen. 4An die Stelle eines gestrichenen Bewerbers tritt dessen Ersatzbewerber, sofern ein solcher benannt ist. 5Vor der Entscheidung sind die erschienenen Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge zu hören.

(3) Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekanntzugeben.

(4) 1Weist der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde beim Bundeswahlausschuss eingelegt werden. 2Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlages und der Bundeswahlleiter. 3Der Bundeswahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. 4In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. 5Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens am zweiundfünfzigsten Tage vor der Wahl getroffen werden.

(4a) 1Soweit der Bundeswahlausschuss einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts nach § 8 Absatz 1 zurückweist, kann eine Partei oder Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. 2Die Vorschriften der §§ 96a bis 96d des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht gelten mit Ausnahme des § 96a Absatz 1 entsprechend. 3Im Falle einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist die Wirksamkeit der Entscheidung des Bundeswahlausschusses bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf des zweiundfünfzigsten Tages vor der Wahl gehemmt; der Bundeswahlausschuss ist berechtigt, der Beschwerde durch Abänderung seiner Entscheidung abzuhelfen.

(5) Der Bundeswahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge (Listen für die einzelnen Länder und gemeinsame Listen für alle Länder) spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.

(6) 1Der Bundeswahlausschuß entscheidet am zweiundsiebzigsten Tage vor der Wahl über Erklärungen nach § 11 Abs. 3. 2Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. 3Die Entscheidung ist in der Sitzung des Bundeswahlausschusses bekanntzugeben. 4Absatz 4 gilt entsprechend. 5Der Bundeswahlleiter macht im Rahmen seiner Bekanntmachung nach Absatz 5 die Listenverbindungen und die Listen, für die rechtswirksam eine Erklärung nach § 11 Abs. 3 abgegeben wurde, öffentlich bekannt.





 

Frühere Fassungen von § 14 EuWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.10.2013Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
vom 07.10.2013 BGBl. I S. 3749

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 EuWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 EuWG Änderung und Zurücknahme von Wahlvorschlägen
... es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 14 ) ist jede Änderung ausgeschlossen. (2) Ein Wahlvorschlag kann durch ... Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung (§ 14 ) entschieden ist. In den Fällen des § 9 Abs. 5 kann auch die Mehrheit der ...
§ 13 EuWG Beseitigung von Mängeln (vom 10.10.2013)
... sind. (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 14 ) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. (4) Gegen Verfügungen des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
§ 27 EuWO Erteilung von Wahlscheinen (vom 24.12.2013)
... dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Bundeswahlausschuss nach § 14 Absatz 1 und 4 des Europawahlgesetzes oder durch das Bundesverfassungsgericht nach § 14 ... 14 Absatz 1 und 4 des Europawahlgesetzes oder durch das Bundesverfassungsgericht nach § 14 Absatz 4a des Europawahlgesetzes erteilt werden. (2) Der Wahlschein muss von ...
§ 34 EuWO Zulassung der Wahlvorschläge (vom 24.12.2013)
... kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf nach § 14 Absatz 4 und 4a des Europawahlgesetzes und die hierfür geltende Frist hin. (6) ...
§ 35 EuWO Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses (vom 15.05.2023)
... Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach § 14 Absatz 4 des Europawahlgesetzes ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeswahlausschuss einzulegen. Der ...
Anlage 14 EuWO (zu § 32 Abs. 3) Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (vom 25.05.2018)
... Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ...
Anlage 15 EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags (vom 25.05.2018)
... Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. Ihre personenbezogenen Daten werden ... öffentliche Bekanntmachung der vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge nach § 14 Absatz 5 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 37 Europawahlordnung und für die Erstellung der Stimmzettel nach ...
Anlage 16 EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2) (vom 25.05.2018)
... Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ...
Anlage 16A EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a) (vom 25.05.2018)
... Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ...
Anlage 16B EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) (vom 25.05.2018)
... Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Anhang 10 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe b
... Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ...
Anhang 11 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b
... Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 9, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. Ihre personenbezogenen Daten werden ... öffentliche Bekanntmachung der vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge nach § 14 Absatz 5 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 37 Europawahlordnung und für die Erstellung der Stimmzettel nach ...
Anhang 12 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b
... Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ...
Anhang 14 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b
... Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ...
Anhang 15 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b
... Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 6b, 11, 13 und 14 Europawahlgesetz und den §§ 32, 33, 34 Europawahlordnung. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Bundeswahlausschuss nach § 14 Absatz 1 und 4 des Europawahlgesetzes oder durch das Bundesverfassungsgericht nach § 14 ... 14 Absatz 1 und 4 des Europawahlgesetzes oder durch das Bundesverfassungsgericht nach § 14 Absatz 4a des Europawahlgesetzes erteilt werden." b) Absatz 3 wird wie folgt ... ersetzt und werden nach dem Wort „Rechtsbehelf" die Wörter „nach § 14 Absatz 4 und 4a des Europawahlgesetzes und die hierfür geltende Frist" ... „Landeswahlausschusses" durch die Wörter „Bundeswahlausschusses nach § 14 Absatz 4 des Europawahlgesetzes" und das Wort „Landeswahlleiter" durch das Wort ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Europawahlgesetzes
G. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3749
Artikel 1 5. EuWGÄndG Änderung des Europawahlgesetzes
... Vertrauensperson des Wahlvorschlages den Bundeswahlausschuss anrufen." 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...