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Synopse aller Änderungen des EuWG am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 12 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EuWG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EuWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
EuWG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Wahlgeräte


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden, deren Bauart und Verwendung nach der Bundeswahlgeräteverordnung durch das Bundesministerium des Innern zugelassen ist.

(Text neue Fassung)

Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden, deren Bauart und Verwendung nach der Bundeswahlgeräteverordnung durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zugelassen ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 25 Wahlkosten, Wahlordnung


(1) § 50 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.

vorherige Änderung

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern erläßt zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Wahlordnung. 2 Es wird ermächtigt, die Bundeswahlordnung und die Bundeswahlgeräteverordnung für entsprechend anwendbar zu erklären und in der Wahlordnung besondere Vorschriften zu treffen insbesondere über



(2) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Wahlordnung. 2 Es wird ermächtigt, die Bundeswahlordnung und die Bundeswahlgeräteverordnung für entsprechend anwendbar zu erklären und in der Wahlordnung besondere Vorschriften zu treffen insbesondere über

1. die Wahlorgane,

2. die Vorbereitung der Wahl, einschließlich Inhalt und Form der Wahlvorschläge nebst der dazugehörigen Unterlagen, ihrer Einreichung, Überprüfung, Mängelbeseitigung und Zulassung sowie Form und Inhalt des Stimmzettels und des Wahlumschlages,

3. die Wahlbeteiligung von Wahlberechtigten, die in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leben,

3a. die Vorbereitung der Wahl für Unionsbürger,

4. die Briefwahl,

5. die Abgabe und Aufnahme von Versicherungen an Eides Statt,

6. die Wahlzeit,

7. die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses,

8. die Benachrichtigung der gewählten Bewerber,

9. die Überprüfung der Wahl,

10. die Berufung von Listennachfolgern,

11. die Durchführung von Nach- und Wiederholungswahlen.




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