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Artikel 2 - Gesetz zur Errichtung einer Schiffsunfalldatenbank und zur Änderung des Seefischereigesetzes (SchUnfDatGEG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Seefischereigesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. August 2013 SeeFischG § 13, § 14

Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs

1.
erstmalig 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von zwei Monaten,

2.
zum zweiten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von vier Monaten,

3.
zum dritten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von acht Monaten,

4.
zum vierten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von einem Jahr

als unzuverlässig im Sinne der seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ordnet für den jeweiligen Zeitraum das Ruhen des Befähigungszeugnisses an. Der Kapitän hat das Befähigungszeugnis dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich zu übergeben. Die Erteilung oder Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses niedrigerer oder gleicher Ordnung für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen ist für die Dauer des Ruhens nicht zulässig; die Erteilung oder Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses für den nautischen oder technischen Schiffsdienst auf anderen Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen ist zulässig. Ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst auf anderen Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzuerteilen, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung oder Wiedererteilung vorliegen. Nach dem Ablauf der sich aus Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 7, ergebenden Frist werden alle Punkte unverzüglich gelöscht, wenn innerhalb der Frist keine weiteren Punkte gegen ihn festgesetzt worden sind. Anderenfalls verlängert sich die Frist und das Ruhen des Befähigungszeugnisses je Punkt um einen weiteren Monat.

(5) Abweichend von Absatz 4 und über das Vorliegen der persönlichen Unzuverlässigkeit nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere hinaus gilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der zum fünften Mal 18 Punkte oder mehr erreicht hat, als persönlich ungeeignet für den Erwerb oder den Besitz eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Schiffsdienst auf Fischereifahrzeugen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat das Befähigungszeugnis zu entziehen; im Übrigen sind die seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere hinsichtlich des Erlöschens und der Übergabe des erloschenen Befähigungszeugnisses und des Eintrages in das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis anzuwenden. Ist die Entziehung des Befähigungszeugnisses infolge der Unzuverlässigkeit bestandskräftig angeordnet worden, werden alle Punkte unverzüglich gelöscht. Ein Befähigungszeugnis darf, unbeschadet der seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere, frühestens ein Jahr nach Wirksamkeit der Entziehung wiedererteilt werden. Die Frist beginnt mit der Übergabe des Befähigungszeugnisses nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Erteilung oder Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses für den nautischen oder technischen Schiffsdienst auf anderen Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen ist ungeachtet der Regelungen nach den Sätzen 1 bis 5 zulässig. Ein Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst auf anderen Kauffahrteischiffen als Fischereifahrzeugen ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzuerteilen, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung oder Wiedererteilung vorliegen."

b)
In § 13 Absatz 8 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung" durch die Wörter „nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere" ersetzt.

2.
§ 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „Dienst" durch das Wort „Schiffsdienst" ersetzt.

b)
In Nummer 12 werden

aa)
das Wort „Dienst" durch das Wort „Schiffsdienst" und

bb)
die Wörter „nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung" durch die Wörter „nach den seeschifffahrtsrechtlichen Vorschriften über den Erwerb der Befähigungszeugnisse für nautische Schiffsoffiziere"

ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Errichtung einer Schiffsunfalldatenbank und zur Änderung des Seefischereigesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SchUnfDatGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchUnfDatGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 424 10. ZustAnpV Änderung des Seefischereigesetzes
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