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Anlage 2 - Tierschutz-Versuchstierverordnung (TierSchVersV)

Artikel 1 V. v. 01.08.2013 BGBl. I S. 3125, 3126 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3570
Geltung ab 13.08.2013; FNA: 7833-3-20 Tierschutz
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Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) Tötungsverfahren


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Zur Tötung von Tieren einer der in Zeile 1 der Tabelle genannten Tierkategorien dürfen nur diejenigen Verfahren angewendet werden, die in Spalte 1 Zeile 2 bis 9 gelistet sind und die in der die jeweilige Tierkategorie betreffenden Spalte mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, unter Beachtung der in den Anmerkungen enthaltenen Maßgaben. Hierbei ist immer die am wenigsten belastende Methode zu wählen, soweit dieses mit dem Versuchszweck vereinbar ist.

 FischeAmphi-
bien
ReptilienVögelNagetiereKanin-
chen
Hunde,
Katzen,
Frettchen
und
Füchse
Große
Säuge-
tiere
Primaten
Überdosis
eines Betäu-
bungsmittels
+1+1+1+1+1+1+1+1+1
Bolzenschuss  +2  + + 
Kohlendioxid-
exposition
   ++3    
Zervikale
Dislokation
   +4+5+6   
Gehirner-
schütterung/
stumpfer
Schlag auf
den Kopf
++++7+8+9+10  
Dekapitation   +11+12    
Elektrische
Betäubung
+13+13 +13 +13+13+13 
Inhalation von
Inertgasen
(Argon,
Stickstoff)
   ++  +14 
Pistolen- oder
Gewehr-
schuss mit
angemesse-
nen Waffen
und ange-
messener
Munition
  +15   +16+15 


 
Anmerkungen:

1
Das Verfahren muss in Verbindung mit einem vorherigen Sedieren der Tiere eingesetzt werden, es sei denn, dies ist unangemessen.
2
Das Verfahren darf nur bei großen Reptilien angewendet werden.
3
Das Verfahren darf nur unter schrittweiser Befüllung des Behältnisses angewendet werden. Das Verfahren darf nicht bei Föten und Neugeborenen angewendet werden.
4
Das Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Vögel mit einem Gewicht von über 250 g müssen zuvor sediert werden.
5
Das Verfahren darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Nagetiere mit einem Gewicht von über 150 g müssen zuvor sediert werden.
6
Das Verfahren darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden. Kaninchen mit einem Gewicht von über 150 g müssen zuvor sediert werden.
7
Das Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
8
Das Verfahren darf nur bei Nagetieren mit einem Gewicht von unter 1 kg angewendet werden.
9
Das Verfahren darf nur bei Kaninchen mit einem Gewicht von unter 5 kg angewendet werden.
10
Das Verfahren darf nur bei Neugeborenen angewendet werden.
11
Das Verfahren darf nur bei Vögeln mit einem Gewicht von unter 250 g angewendet werden.
12
Das Verfahren darf nur angewendet werden, wenn die Anwendung anderer Verfahren nicht möglich ist.
13
Für die Anwendung des Verfahrens sind dafür geeignete Anlagen und Geräte erforderlich.
14
Das Verfahren darf nur bei Schweinen angewendet werden.
15
Das Verfahren darf nur in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 3 und nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden.
16
Das Verfahren darf nur in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 3 und nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden. Darüber hinaus darf es nur dann angewendet werden, wenn die Anwendung anderer Verfahren nicht möglich ist.

2.
Die Tötung der Tiere unter Anwendung der unter Nummer 1 genannten Verfahren ist durch eines der folgenden Verfahren abzuschließen:

a)
Bestätigen des endgültigen Kreislaufstillstands,

b)
Zerstören des Gehirns,

c)
Durchtrennen des Rückenmarks im Genick,

d)
Entbluten oder

e)
Bestätigen des Eintritts der Totenstarre.



 

Zitierungen von Anlage 2 TierSchVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 TierSchVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSchVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TierSchVersV Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern (vom 01.12.2021)
... Wirbeltiere und Kopffüßer dürfen darüber hinaus nur nach Maßgabe der Anlage 2 getötet werden, wobei das Verfahren anzuwenden ist, das 1. für das Tier die ...