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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (TierSchVersVEV k.a.Abk.)


Eingangsformel 1)



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet, hinsichtlich des Tierschutzgesetzes jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) nach Anhörung der Tierschutzkommission,

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auf Grund des § 16 Absatz 6 Satz 2 und des § 16c des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 16 Absatz 6 Satz 2 durch das Gesetz vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001; 2008 I S. 47) und § 16c durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) neugefasst worden sind,

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auf Grund des § 2a Absatz 1 in Verbindung mit § 2a Absatz 3 Nummer 1 und mit § 11 Absatz 3, des § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d in Verbindung mit § 4b Satz 2 Nummer 2 und mit § 11 Absatz 3, des § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, des § 7a Absatz 6, des § 8 Absatz 3 bis 6, des § 8a Absatz 4 und 5, hinsichtlich Absatz 5 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Nummer 4, des § 9 Absatz 1 und 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, des § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3, hinsichtlich Satz 3 auch in Verbindung mit Satz 2, des § 11 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 11a Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3, des § 15 Absatz 5, des § 15a Satz 2 und des § 16 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 und 4, auch in Verbindung mit Satz 3, des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Absatz 3 Nummer 1, § 15 Absatz 5 und § 15a Satz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) eingefügt, § 7 Absatz 3, § 7a Absatz 6, § 8 Absatz 3 bis 6, § 8a Absatz 4 und 5, § 9 Absatz 1 und 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 11 Absatz 2 und 3, § 11a Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) neugefasst sowie § 4b Satz 1 und 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung,

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auf Grund des § 9 Absatz 3 und 4 und des § 11a Absatz 5 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 9 Absatz 3 und 4 und § 11a Absatz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) neugefasst worden sind, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

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auf Grund des § 4b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 4b Satz 1 und 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

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auf Grund des § 2a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie für Bildung und Forschung,

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auf Grund des § 15 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 15 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium der Verteidigung,

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auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der durch Artikel 544 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:

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1)
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33).


Artikel 1 Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren


Artikel 1 ändert mWv. 13. August 2013 TierSchVersV



Artikel 2 Aufhebung der Verordnung über Aufzeichnungen über Versuchstiere und deren Kennzeichnung


Artikel 2 ändert mWv. 13. August 2013 VersTierAufzKennzV



Artikel 3 Änderung der Versuchstiermeldeverordnung


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 13. August 2013 VersTierMeldV § 1, Anlage

Die Versuchstiermeldeverordnung vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), die zuletzt durch Artikel 420 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Bezeichnung werden nach dem Wort „Wirbeltiere" die Wörter „oder Kopffüßer" eingefügt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer Tierversuche nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes an Wirbeltieren oder Kopffüßern durchführt oder Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes verwendet, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere oder Kopffüßer sowie über den Zweck und die Art der Versuche oder der sonstigen wissenschaftlichen Verwendung nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 zu melden."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Für die Meldungen für die Kalenderjahre 2012 und 2013 sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 13. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass Verweise auf das Tierschutzgesetz als Verweise auf das Tierschutzgesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung gelten."

3.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Wirbeltiere" die Wörter „oder Kopffüßer" eingefügt.

b)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Angaben beziehen sich grundsätzlich auf alle Wirbeltiere, die im Berichtszeitraum nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes für wissenschaftliche Zwecke getötet, und auf alle Wirbeltiere oder Kopffüßer, die für Tierversuche nach § 7 Absatz 2 verwendet wurden."

bb)
In Satz 10 werden nach dem Wort „Wirbeltiere" die Wörter „oder Kopffüßer" eingefügt.

c)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Erläuterungen zu Spalte 2 werden wie folgt gefasst:

„Spalte 2: (Tierschutzrechtliche Zuordnung der Vorhaben)
Bitte geben Sie an, ob die Tiere für Vorhaben Code-Nr.:
- nach § 4 Absatz 3 (Töten zu wissenschaftlichen Zwecken) 21
- nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 (Entnahme von
Geweben oder Organen)
22
- nach § 7 Absatz 2 Satz 1 (Eingriffe oder Behandlungen
zu Versuchszwecken),
 
 - unter Betäubung ohne Wiedererwachen aus dieser
Betäubung
23
 - ohne Betäubung oder unter Betäubung mit
Wiedererwachen aus dieser Betäubung
24
- nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 (Aus-, Fort-
oder Weiterbildung)
25
- nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 (Herstellung,
Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von
Stoffen, Produkten oder Organismen)
26
des Tierschutzgesetzes verwendet wurden."  


 
 
bb)
Die Erläuterungen zu Spalte 9 werden wie folgt geändert:

aaa)
In Anstrich 2, 3 und 4 wird jeweils das Wort „EG-Rechtsvorschriften" durch das Wort „EU-Rechtsvorschriften" ersetzt.

bbb)
In Anstrich 3 wird das Wort „EG-harmonisierten" durch das Wort „EU-harmonisierten" ersetzt.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 13. August 2013 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner