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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts (EnWVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung der Stromnetzentgeltverordnung zum 1. Januar 2014


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 StromNEV § 19

§ 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:

1.
20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr;

2.
15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.500 Stunden im Jahr oder

3.
10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8.000 Stunden im Jahr.

Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten individuellen Netzentgeltes hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln."

2.
In den neuen Sätzen 5 und 7 werden die Wörter „Sätze 1 bis 3" jeweils durch die Wörter „Sätze 1 bis 4" ersetzt.

3.
Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Sätze 1 bis 3" durch die Wörter „Sätze 1 bis 4" und die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.

4.
In dem neuen Satz 11 werden die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" und die Angabe „Satz 6" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.

5.
In dem neuen Satz 15 werden die Wörter „Sätzen 12 und 13" durch die Wörter „Sätzen 13 und 14" ersetzt.

6.
In dem neuen Satz 16 wird die Angabe „Satz 14" durch die Angabe „Satz 15" ersetzt.

7.
In dem neuen Satz 17 werden die Wörter „Sätzen 1 bis 3" durch die Wörter „Sätzen 1 bis 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EnWVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnWVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 EnWVÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2014 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 19 StromNEV Sonderformen der Netznutzung (vom 01.01.2023)
... durchführbaren Änderungen ("Sätzen" statt "Sätze") durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250 ) wurden sinngemäß konsolidiert. **) Die Ersetzungen durch Artikel 2 Nr. 3 V. v. ... 2013 (BGBl. I S. 3250) wurden sinngemäß konsolidiert. **) Die Ersetzungen durch Artikel 2 Nr. 3 V. v. 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250 ) wurden trotz fehlender Angabe von "jeweils" an jeweils beiden vorhandenen Stellen im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 7 EEGReformG Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
... Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) geändert worden ist, wird wie folgt ...