Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunikationsrechtliche Nachweisverfahren (BImSchV26uaÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) sowie des § 12 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) verordnet die Bundesregierung, zu § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise und zu § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unter Wahrung der Rechte des Bundestages:



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