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§ 7a - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 7a Einlagerer, Erlaubnis



(1) Einlagerer ist, wem nach Absatz 2 die Erlaubnis erteilt worden ist, Mineralöl im Mineralöllager eines anderen einzulagern.

(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer dem Großhandel oder dem Großhandelsvertrieb durch Hersteller dient und der Einlagerer das eingelagerte Mineralöl im eigenen Namen vertreibt. § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn Mineralöle ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken entnommen werden sollen.



 

Zitierungen von § 7a MinöStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a MinöStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 MinöStG Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
... Steuerlagers. (1a) Anstelle des Steuerlagerinhabers wird der Einlagerer nach § 7a für das von ihm oder auf seine Veranlassung aus dem Steuerlager entfernte Mineralöl ...
§ 31 MinöStG Ermächtigungen
... 4. nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien Bestimmungen zu den §§ 5 bis 11 zu erlassen und dabei a) zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 11a MinöStV Einlagerer, Erlaubnis und Pflichten
... Die Erlaubnis nach § 7a Abs. 2 des Gesetzes ist bei dem Hauptzollamt, das die Erlaubnis für das Mineralöllager ...