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§ 19 - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 19 Verbringen von Mineralöl des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet



(1) Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, daß der Bezieher

1.
das Mineralöl im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2.
das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Mineralöl in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Wird Mineralöl aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, daß es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Besitz hält oder verwendet. Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe in Hauptbehältern von anderen Beförderungsmitteln als Wasserfahrzeugen, von Spezialcontainern, von Arbeitsmaschinen und -geräten, ausgenommen solche auf Wasserfahrzeugen und anderen schwimmenden Vorrichtungen, von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie von Kühl- und Klimaanlagen.

(3) Wer Mineralöl nach Absatz 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Satz 1 gilt nicht für Kraftstoffe nach Absatz 2 Satz 3.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.



 

Zitierungen von § 19 MinöStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 MinöStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 MinöStG Ordnungswidrigkeiten
... § 13 Abs. 3 Satz 1, § 15 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 4, § 19 Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 ... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt, 3. entgegen § 19 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 eine Anzeige nicht, ...
§ 31 MinöStG Ermächtigungen
... Belastungen vorbehaltlich der Nummer 13 Bestimmungen zu § 2 Abs. 2 und zu den §§ 14 bis 22 und 24 bis 27, insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Heizölkennzeichnungsverordnung (HeizölkennzV)
V. v. 27.07.1993 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 11 HeizölkennzV Verbringen von leichtem Heizöl in das Steuergebiet
... nach Absatz 2 gekennzeichnet worden ist, nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes, § 19 des Gesetzes oder § 21 des Gesetzes in das Steuergebiet verbracht und zur Versteuerung nach ...

Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 38 MinöStV Anzeige und Zulassung
... zu gewerblichen Zwecken erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat die Anzeige nach § 19 Abs. 3 des Gesetzes schriftlich in zwei Stücken bei dem Hauptzollamt abzugeben, in dessen ...