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§ 22 - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 22 Erdgasbezug, Steuerschuldner



(1) Die Steuer für Erdgas, das aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht wird, entsteht dadurch, daß der Bezieher

1.
das Erdgas im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2.
das außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Erdgas in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt.

Steuerschuldner ist der Bezieher. Satz 1 gilt nicht, wenn der Bezieher Inhaber eines Gasgewinnungsbetriebs oder eines Gaslagers ist und das Erdgas für seinen Betrieb oder sein Lager bezieht.

(2) Wer Erdgas nach Absatz 1 beziehen will, hat dies vorher dem Hauptzollamt unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale anzuzeigen.

(3) Der Steuerschuldner hat für das Erdgas, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, bis zum 15. Tag des nächsten Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist spätestens am zehnten Tag des zweiten Monats nach der Entstehung zu entrichten. Satz 2 gilt nicht für Steuern, die im November entstehen. Diese Steuern sind spätestens am 27. Dezember zu entrichten.

(4) Erdgas darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, ausgenommen die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter besonderer Zweckbindung, unversteuert in einen Gasgewinnungsbetrieb oder ein Gaslager im Steuergebiet verbracht werden.

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Zitierungen von § 22 MinöStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 MinöStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 MinöStG Ordnungswidrigkeiten
... 20 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder § 22 Abs. 3 Satz 1 die Steuererklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,  ... entgegen § 19 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) ...
§ 31 MinöStG Ermächtigungen
... vorbehaltlich der Nummer 13 Bestimmungen zu § 2 Abs. 2 und zu den §§ 14 bis 22 und 24 bis 27, insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung, ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 42 MinöStV Erdgasbezug
... Erdgas im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (§ 22 Abs. 4 des Gesetzes) gilt § 23 Abs. 5 und 6 ...