Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 23 - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
| |

§ 23 Verbringen von Mineralöl aus Drittländern



Wird Mineralöl nach § 1 Abs. 3 aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet verbracht oder befindet es sich

1.
in einem Zollverfahren oder

2.
in einer Freizone oder einem Freilager,

gelten für die Entstehung der Steuer und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person des Steuerschuldners, die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einziehung, den Erlaß, die Erstattung und die Nacherhebung der Steuer und für das Steuerverfahren die Zollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 entsteht eine Steuer, wenn Mineralöl in einem Zollverfahren als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird und die Verwendung nicht nach diesem Gesetz oder den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsvorschriften steuerfrei ist. Abweichend von Satz 1 bleibt § 227 der Abgabenordnung für den Erlass oder die Erstattung aus in der Person des Steuerschuldners liegenden Billigkeitsgründen unberührt.



 

Zitierungen von § 23 MinöStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 MinöStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 MinöStG Ermächtigungen
... Bezug dieser Gase erlaubt wird und die Steuer abweichend von § 9 Abs. 3 und § 23 bei ihnen entsteht und nach den §§ 10 und 11 anzumelden und zu entrichten ist,  ... nach Maßgabe der in Absatz 1 genannten Richtlinien die Besteuerung abweichend von § 23 zu regeln, soweit das zur Anpassung an die Behandlung der im Steuergebiet hergestellten ... entrichtete Steuer erstattet oder vergütet wird, 3. im Falle der Einfuhr (§ 23 ) Steuerfreiheit für Mineralöl, soweit dadurch nicht unangemessene Steuervorteile ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 44 MinöStV Anwendung von Zollvorschriften
... 15 sinngemäß. (2a) Mineralöl nach Absatz 1 darf abweichend von § 23 Satz 1 des Gesetzes nicht in ein Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden, ... der Kombinierten Nomenklatur eingefüllt werden. (3) In den Fällen des § 23 Satz 2 des Gesetzes hat der Steuerschuldner für Mineralöl, für das in einem ...