(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet
- 1.
- für nachweislich versteuerte, nicht gebrauchte Mineralöle, ausgenommen Kraftstoffe in Hauptbehältern von Beförderungsmitteln, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie Kühl- und Klimaanlagen, die zu gewerblichen Zwecken oder im Versandhandel in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden sind,
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- für nachweislich versteuertes Erdgas, das aus dem Steuergebiet verbracht worden ist.
Ein Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergütung wird nicht gewährt, für Mineralöl, das bei der Herstellung des Mineralöls als Kraft- oder Heizstoff verbraucht worden ist.
(2) Der Erlaß, die Erstattung oder die Vergütung wird im Falle von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nur gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 3) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das Mineralöl dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist.
(3) Erlaß-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist, wer das Mineralöl
- 1.
- nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 in den anderen Mitgliedstaat,
- 2.
- nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 aus dem Steuergebiet
verbracht hat.
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 47 MinöStV Erlaß, Erstattung oder Vergütung für Schweröle und Gase ... Wer einen Erlaß, eine Erstattung oder eine Vergütung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes oder nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 4a oder 5 des Gesetzes ... Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen längeren Zeitraum, im Falle des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes oder des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes ...