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§ 25b - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 25b Vergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft



(1) Die Steuer für nachweislich versteuerte Gasöle nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von

1.
Ackerschleppern,

2.
standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder

3.
Sonderfahrzeugen

bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung vom 1. Januar 2001 an verwendet worden sind, wird nach Maßgabe der §§ 25c und 25d auf Antrag vergütet. Abweichend von Satz 1 wird die Steuer ebenfalls vergütet, wenn die Gasöle in Betrieben der Imkerei zum Betrieb auch anderer als der dort aufgeführten Fahrzeuge verwendet werden. Die vergütungsfähige Menge Gasöl beträgt bei Betrieben der Imkerei jährlich höchstens 15 Liter je Bienenvolk.

(2) Als Arbeitsmaschinen oder Sonderfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.

(3) Als Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung gelten auch

1.
die Beförderung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen sowie von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern durch den Betrieb,

2.
die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft übliche Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Rahmen der Nachbarschaftshilfe,

3.
die Durchführung von Meliorationen auf Flächen, die zu einem bereits vorhandenen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören,

4.
die Unterhaltung von Wirtschaftswegen, deren Eigentümer Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ist,

5.
die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatstädten sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen.

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Zitierungen von § 25b MinöStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25b MinöStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25c MinöStG Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
... der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 25b sind 1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung ...
§ 25d MinöStG Vergütungsberechtigung und Höhe der Vergütung
... Vergütungsberechtigt im Sinne des § 25b ist der Betrieb, der das Gasöl verwendet hat. Als vom Vergütungsberechtigten verwendet ...
§ 31 MinöStG Ermächtigungen
... der Nummer 13 Bestimmungen zu § 2 Abs. 2 und zu den §§ 14 bis 22 und 24 bis 27, insbesondere über das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung, die ... für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu den §§ 25b , 25c und 25d Näheres zur Art der begünstigten Arbeiten, der Fahrzeuge und Maschinen und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)
V. v. 08.10.2004 BGBl. I S. 2606; aufgehoben durch § 9 V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202
§ 5 HZAZustV Oberfinanzdirektion Karlsruhe
...  h) die Auszahlung der Mineralölsteuervergütung nach den §§ 25b bis 25d des Mineralölsteuergesetzes einschließlich der Koordination der Sachbearbeitung ...

Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 47a MinöStV Vergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
... Der Antrag nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes ist bei dem für den Betrieb des Antragstellers zuständigen ... Wohnsitz nicht im Steuergebiet und führt er im Steuergebiet Arbeiten im Sinne des § 25b des Gesetzes aus, so ist der Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, das für die ... so ist der Antrag bei dem Hauptzollamt zu stellen, das für die Vergütung nach § 25b des Gesetzes in der Gemeinde, in der die Arbeiten überwiegend ausgeführt werden, ... innerhalb eines Kalenderjahres (Vergütungsabschnitt) zu begünstigten Zwecken nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes verwendeten Gasöle (begünstigter Verbrauch) zu beantragen. Der ... im Sinne des § 25c Nr. 3 und 4 des Gesetzes haben für jedes oder jede der in § 25b Abs. 1 des Gesetzes genannten Fahrzeuge, Geräte und Maschinen ein Verwendungsbuch für ... zu zahlenden Geldbetrag enthalten. (7) Der Vergütungsanspruch nach § 25b Abs. 1 des Gesetzes entsteht mit Ablauf des Vergütungsabschnitts (Absatz 2 Satz ...