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§ 30 - Mineralölsteuergesetz (MinöStG)

Artikel 5 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2185, 1993 I S. 169; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-14-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 30 Sicherstellung



(1) Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 7, das

1.
nach § 3 Abs. 2 Satz 2 gekennzeichnet und

a)
der Steueraufsicht über den Verkehr mit steuerbegünstigtem Mineralöl entzogen worden ist oder

b)
aus dem die Kennzeichnungsstoffe zu Unrecht entfernt oder bei dem diese in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt worden sind,

2.
dem Verbot des § 26 Abs. 5 zuwider gekennzeichnet oder rot gefärbt worden ist,

kann sichergestellt werden.

(2) Mineralöl, das ein Amtsträger in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweckbestimmung hinweisen, und für das der Nachweis nicht erbracht werden kann, daß es

1.
sich im Steueraussetzungsverfahren befindet oder

2.
im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert worden oder zur ordnungsgemäßen Versteuerung angemeldet ist,

kann sichergestellt werden.

(3) Die §§ 215 und 216 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.

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Zitierungen von § 30 MinöStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 MinöStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinöStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)
V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
§ 56 MinöStV Mineralölkontrollen, Sicherstellung
... oder der für den Betrieb der Antriebsanlage Verantwortliche zur Sicherstellung nach § 30 des Gesetzes aus den Behältern abzulassen, wenn die mit der Steueraufsicht betrauten ...