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Synopse aller Änderungen der PolBTLV am 17.03.2026

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. März 2026 durch Artikel 2 der BLVEV 2026 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PolBTLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PolBTLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung
PolBTLV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.03.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 6 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Laufbahnbefähigung


(1) Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag soll anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn

1. des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,

2. des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes oder eines Landes und

3. des Polizeivollzugsdienstes eines Landes.

Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet die Verwaltung des Deutschen Bundestages.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt.

(3) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat eine Unterweisungszeit von in der Regel sechs, mindestens aber drei Monaten zu durchlaufen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Im Übrigen gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung.

(Text neue Fassung)

(4) Im Übrigen gilt § 53 der Bundeslaufbahnverordnung.

§ 10 Aufstieg


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie



(1) 1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie

1. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben,

2. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben und

3. folgende Altersgrenzen noch nicht erreicht haben:

a) bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag noch nicht 57 Jahre alt sind,

b) bei der Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag noch nicht 45 Jahre alt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

Im Übrigen gilt § 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 Absatz 1, 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 36 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit mit einer Behörde der Bundespolizei oder einer Polizeibehörde eines Landes durchgeführt werden kann.

(3) Die für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an einem Vorbereitungsdienst des Bundes oder eines Landes für eine Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes teil. Das Aufstiegsverfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für den Vorbereitungsdienst gelten, an dem die zum Aufstieg zugelassene Beamtin oder der zum Aufstieg zugelassene Beamte teilnimmt.

(4) Die Ausbildung für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag dauert zwei Jahre. Die Bewerberinnen und Bewerber absolvieren den Masterstudiengang 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)' an der Deutschen Hochschule der Polizei. Das Aufstiegsverfahren richtet sich nach der Prüfungsordnung für diesen Studiengang.

(5) Im Übrigen gilt § 41 der Bundeslaufbahnverordnung.



2 Im Übrigen gilt § 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

(2) 1 Für das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1, 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. 2 § 44 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit mit einer Behörde der Bundespolizei oder einer Polizeibehörde eines Landes durchgeführt werden kann.

(3) 1 Die für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an einem Vorbereitungsdienst des Bundes oder eines Landes für eine Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes teil. 2 Das Aufstiegsverfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für den Vorbereitungsdienst gelten, an dem die zum Aufstieg zugelassene Beamtin oder der zum Aufstieg zugelassene Beamte teilnimmt.

(4) 1 Die Ausbildung für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag dauert zwei Jahre. 2 Die Bewerberinnen und Bewerber absolvieren den Masterstudiengang 'Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)' an der Deutschen Hochschule der Polizei. 3 Das Aufstiegsverfahren richtet sich nach der Prüfungsordnung für diesen Studiengang.

(5) Im Übrigen gilt § 49 der Bundeslaufbahnverordnung.

§ 11 Fachspezifische Qualifizierung


(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag durch fachspezifische Qualifizierung zugelassen werden, wenn dafür ein besonderes dienstliches Bedürfnis besteht und sie

1. das Amt einer Polizeihauptmeisterin oder eines Polizeihauptmeisters innehaben,

2. zu Beginn des Aufstiegsverfahrens noch nicht 57 Jahre alt sind,

3. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben,

4. in der letzten dienstlichen Beurteilung überdurchschnittlich gut bewertet worden sind und

5. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 Absatz 1 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 36 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit mit einer Behörde der Bundespolizei oder einer Polizeibehörde eines Landes durchgeführt werden kann. § 36 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass zu den sonstigen Anforderungen insbesondere die erfolgreiche Wahrnehmung von Führungsaufgaben gehört.

(3) Die fachspezifische Qualifizierung dauert 20 Monate. Sie umfasst eine fachtheoretische Ausbildung und eine berufspraktische Einführung.

(4) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Lehrgänge bei einer Polizei des Bundes oder eines Landes und dauert mindestens acht Wochen. Die erfolgreiche Teilnahme ist durch Leistungsnachweise zu belegen.

(5) Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag wahrgenommen. Zeiten, in denen Tätigkeiten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ausgeübt wurden, können bis zu einer Dauer von 14 Monaten auf die berufspraktische Einführung angerechnet werden. Nach Abschluss der berufspraktischen Einführung erhält die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte eine dienstliche Beurteilung, aus der hervorgeht, ob sie oder er sich in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag bewährt hat.

(6) Für die Feststellung, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist, gilt § 38 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.

(7) Für die Kostenerstattung gilt § 41 der Bundeslaufbahnverordnung.



(2) 1 Für das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. 2 § 44 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit mit einer Behörde der Bundespolizei oder einer Polizeibehörde eines Landes durchgeführt werden kann. 3 § 44 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass zu den sonstigen Anforderungen insbesondere die erfolgreiche Wahrnehmung von Führungsaufgaben gehört.

(3) 1 Die fachspezifische Qualifizierung dauert 20 Monate. 2 Sie umfasst eine fachtheoretische Ausbildung und eine berufspraktische Einführung.

(4) 1 Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Lehrgänge bei einer Polizei des Bundes oder eines Landes und dauert mindestens acht Wochen. 2 Die erfolgreiche Teilnahme ist durch Leistungsnachweise zu belegen.

(5) 1 Während der berufspraktischen Einführung werden die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag wahrgenommen. 2 Zeiten, in denen Tätigkeiten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ausgeübt wurden, können bis zu einer Dauer von 14 Monaten auf die berufspraktische Einführung angerechnet werden. 3 Nach Abschluss der berufspraktischen Einführung erhält die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte eine dienstliche Beurteilung, aus der hervorgeht, ob sie oder er sich in der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag bewährt hat.

(6) Für die Feststellung, ob die fachspezifische Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen ist, gilt § 46 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend.

(7) Für die Kostenerstattung gilt § 49 der Bundeslaufbahnverordnung.

§ 12 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn


vorherige Änderung

§ 40 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das Amt einer Polizeioberkommissarin beim Deutschen Bundestag oder eines Polizeioberkommissars beim Deutschen Bundestag übertragen werden kann, wenn sie mindestens ein Jahr das Amt einer Polizeihauptmeisterin oder eines Polizeihauptmeisters mit Amtszulage innehaben.



§ 48 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das Amt einer Polizeioberkommissarin beim Deutschen Bundestag oder eines Polizeioberkommissars beim Deutschen Bundestag übertragen werden kann, wenn sie mindestens ein Jahr das Amt einer Polizeihauptmeisterin oder eines Polizeihauptmeisters mit Amtszulage innehaben.