Eingangsformel - Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten (EZulVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3286, 3741 (Nr. 51); Geltung ab 01.01.2014, abweichend siehe Artikel 8
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Eingangsformel



Auf Grund

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des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,

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des § 87 Absatz 3 Satz 1 und des § 89 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) sowie

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des § 28 Absatz 4 Satz 1 und des § 30 Absatz 5 in Verbindung mit § 93 Absatz 1 Nummer 3 und 6 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482)

verordnet die Bundesregierung:



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