§ 9 - Emissionshandelsverordnung 2020 (EHV 2020)

V. v. 20.08.2013 BGBl. I S. 3295 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 136 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 29.08.2013; FNA: 2129-55-2 Umweltschutz
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§ 9 Anwendbare Vorschriften



(1) Hinsichtlich der Anforderungen an die zu zertifizierenden Prüfstellen, die Zulassungsstelle und das Zertifizierungsverfahren gilt die Verifizierungs-Verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle der Akkreditierung auf die Zertifizierung abzustellen ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Artikel 35 Absatz 6 der Verifizierungs-Verordnung mit der weiteren Maßgabe, dass die Aufgaben des kompetenten Bewerters von einem Dritten wahrgenommen werden, der nicht bei der zertifizierten Prüfstelle tätig ist. Dies gilt auch für die Aufgaben des unabhängigen Überprüfers nach Artikel 36 Absatz 3 der Verifizierungs-Verordnung.



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