(1) Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer Verordnung, durch die die Beleihung aufgehoben wird.
(2) Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit in schriftlicher oder elektronischer Form verlangen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat diesem Verlangen innerhalb einer Frist von drei Jahren zu entsprechen.
(3) Die Beliehene ist zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben bis zur Beendigung der Beleihung oder bis zum Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist verpflichtet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147