Synopse aller Änderungen der EHV 2020 am 29.06.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juni 2018 durch Artikel 3 der BioSt-NachVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EHV 2020.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EHV 2020 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
EHV 2020 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Eingangsformel *)
(Text neue Fassung)

Eingangsformel *)
(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich und Zweck
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Emissionsberichterstattung (Zu § 5 des Gesetzes)
    § 3 Emissionsfaktor beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe
    § 4 Emissionsfaktor beim Einsatz von Biokraftstoffen im Luftverkehr
    § 5 Nachweisanforderungen für angewendete Analysemethoden
Abschnitt 3 Umtausch von Emissionsgutschriften (Zu § 18 des Gesetzes)
    § 6 Umtauschbarkeit von Emissionsgutschriften
    § 7 Umtauschverfahren
Abschnitt 4 Zertifizierung von Prüfstellen (Zu § 21 des Gesetzes)
    § 8 Beleihung
    § 9 Anwendbare Vorschriften
    § 10 Ausschluss von der Zertifizierung
    § 11 Aufsicht über die Tätigkeit der Beliehenen
    § 12 Beendigung der Beleihung
Abschnitt 5 Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle (Zu § 22 Absatz 2 des Gesetzes)
    § 13 Gebühren und Auslagen
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 14 Übergangsbestimmung
    § 15 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
    Anlage (zu § 13) Gebührenverzeichnis
    Schlussformel

§ 3 Emissionsfaktor beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe


(1) Für den Einsatz flüssiger Biobrennstoffe zur Stromproduktion gilt Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 der Monitoring-Verordnung, soweit die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe die Nachhaltigkeitsanforderungen der §§ 4 bis 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174) erfüllen, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 70 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 3 Absatz 2 und 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt entsprechend, zu Absatz 3 mit der Maßgabe, dass anstelle des § 3 Absatz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung auf Satz 1 abzustellen ist. Für flüssige Biomasse, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt worden ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich die Nachhaltigkeitsanforderungen nach § 8 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllt sein müssen; diese Einschränkung gilt nicht für flüssige Biomasse aus Reststoffen der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakulturen.

(2) Beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe zur Wärmeerzeugung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials anstelle des Vergleichswertes für Fossilbrennstoffe nach Nummer 4 der Anlage 1 zur Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung folgende Vergleichswerte gelten:

1. für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung verwendet wird, 77 g CO2eq/MJ und

2. für flüssige Biomasse, die zur Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung verwendet wird, 85 g CO2eq/MJ.

vorherige Änderung

(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 für die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe ist nachzuweisen durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 14 Nummer 1, 2 oder 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder durch einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, der in der Datenbank der nach § 74 Absatz 1 Nummer 3 dritter Halbsatz der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zuständigen Behörde auf das Konto der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständigen Behörde überwiesen wird.



(3) Die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 für die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe ist nachzuweisen durch einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 14 Nummer 1, 2 oder 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder durch einen Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung, der in der Datenbank der nach § 74 Absatz 1 Nummer 4 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung zuständigen Behörde auf das Konto der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständigen Behörde überwiesen wird.

(4) Für den Einsatz flüssiger Biobrennstoffe in Anlagen, die keine Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung sind und denen keine solche Schnittstelle vorgelagert ist, ist der Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen abweichend von Absatz 3 durch eine Prüfbescheinigung einer nach § 42 Nummer 1 oder 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannten Zertifizierungsstelle zu erbringen. Die §§ 48, 49, 52 bis 55 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gelten entsprechend.

(5) Für flüssige Biobrennstoffe als Bestandteil eines Brennstoffgemischs sowie für die Bestimmung des Kohlenstoffgehalts bei Anwendung einer Massenbilanz gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Einsatz von Ablauge, die bei der Herstellung von Zellstoff angefallen ist.

(7) Soweit die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 nicht erfüllt sind, ist der Emissionsfaktor beim Einsatz flüssiger Biobrennstoffe nach den Vorgaben der Monitoring-Verordnung zur Ermittlung des Emissionsfaktors für fossile Brennstoffe zu bestimmen.






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