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§ 6 - Auslandsschulgesetz (ASchulG)

§ 6 Aufgabenwahrnehmung des Bundes



Die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus diesem Gesetz ergeben, obliegt dem Auswärtigen Amt. Fachaufgaben kann es einer nachgeordneten Bundesbehörde übertragen.

 
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Zitierungen von § 6 ASchulG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ASchulG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ASchulG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ASchulG Personelle Förderung
... des Auswärtigen Amts oder der nachgeordneten Bundesbehörde im Sinne von § 6 gegenüber der Lehrkraft und durch Fördervertrag gegenüber der Schule.  ...