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§ 17 - Auslandsschulgesetz (ASchulG)

§ 17 Förderung des Deutschen Sprachdiploms an anderen Schulen



Zur Förderung der deutschen Sprache kann die Bundesregierung Schulen im Ausland, die keine Deutschen Auslandsschulen sind, aber das Deutsche Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz anbieten, nach Maßgabe des Zuwendungsrechts fördern.

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