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§ 8 - Altersgeldgesetz (AltGG)

Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 71 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 04.09.2013; FNA: 2030-35 Beamte
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§ 8 Zuschläge für Kindererziehung und Pflege



1Die §§ 50a, 50b, 50c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sowie § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend. 2An die Stelle des Ruhegehalts tritt das Altersgeld, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge treten die altersgeldfähigen Dienstbezüge, an die Stelle der ruhegehaltfähigen Dienstzeit tritt die altersgeldfähige Dienstzeit und an die Stelle des Witwengelds nach § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt das Witwenaltersgeld nach § 9 Absatz 3.





 

Frühere Fassungen von § 8 AltGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.03.2015Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 06.03.2015 BGBl. I S. 250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 AltGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 AltGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 7 BBesGuwDRÄndG Änderung des Altersgeldgesetzes
... die Wörter „im Zeitpunkt des Beginns der Zahlung" gestrichen. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Zuschläge für Kindererziehung und ... Zahlung" gestrichen. 4. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Zuschläge für Kindererziehung und Pflege Die §§ 50a, 50b, 50c ...