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Artikel 10 - Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten (AltGGEG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. September 2013 PostPersRG § 18a (neu)

Nach § 18 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird folgender § 18a eingefügt:

 
„§ 18a Ausgleichszahlung bei Anspruch auf Altersgeld

Für Beschäftigte mit Anspruch auf Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz leistet die Aktiengesellschaft, bei der der Beamte zuletzt beschäftigt war, an die Postbeamtenversorgungskasse eine Zahlung in Höhe des Beitrags, der nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung an den Träger der Rentenversicherung zu leisten gewesen wäre. Die Zahlung ist drei Monate nach der Entlassung des Beamten fällig. § 18 findet keine Anwendung."

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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 AltGGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltGGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 16 BUK-NOG Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verordnungen (vom 06.06.2015)
... vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, werden die ...