Das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2176) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 279 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „, wenn es der Betroffene verlangt oder es der Sachaufklärung dient" werden gestrichen.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Anhörung vor der Bestellung eines Betreuers soll sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:
- 1.
- persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,
- 2.
- Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1896 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 3.
- Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit (§ 1897 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
- 4.
- diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen."
- 2.
- Dem § 280 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt."
- 3.
- Dem § 293 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist."
- 4.
- § 294 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „gelten die §§ 279 und 288 Abs. 2 Satz 1" werden durch die Wörter „gilt § 279 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 288 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist."
- 5.
- Dem § 295 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist."
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 6 CRDIVUG Folgeänderungen ... der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3393 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 11 werden nach ...