Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 2 - CRD IV-Umsetzungsgesetz (CRDIVUG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Pfandbriefgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2014 PfandBG § 2, § 3, § 4, § 4a (neu), § 5, § 12, § 18, § 19, § 20, § 22, § 26, § 26b, § 26f, § 28, § 30, § 31, § 31a, § 34, § 35, § 36a, § 37, § 41, § 49, § 53, mWv. 4. September 2013 § 31, § 31a (neu)

Das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 4a Umschuldungsklauseln in Staatsanleihen".

b)
Die Angabe zu § 31 wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 31 Ernennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten

§ 31a Vergütung des Sachwalters; Verordnungsermächtigung".

c)
Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

§ 53 Übergangsvorschrift zum CRD IV-Umsetzungsgesetz".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 33 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 25c Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ernennt das Gericht am Sitz der Pfandbriefbank auf Antrag der Bundesanstalt eine oder zwei geeignete natürliche Personen als Sachwalter" durch die Wörter „ist ein Sachwalter zu ernennen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Für" die Wörter „das Verfahren der Ernennung und" eingefügt.

3.
In § 3 Satz 1 werden die Wörter „des Kreditwesengesetzes" durch die Wörter „den in § 6 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Gesetzen und Verordnungen" ersetzt.

4.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „Tabelle 1 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „Tabelle 1 des Artikels 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht nach Tabelle 3 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG nach den nationalen Regelungen zugeordnet worden ist, die zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung „Internationale Konvergenz der Kapitalmessung und Eigenkapitalanforderungen" des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht vom Juni 2004 gleichwertig zur Richtlinie 2006/48/EG erlassen worden sind" durch die Wörter „nach Maßgabe von Artikel 119 Absatz 1 und Artikel 496 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein der Bonitätsstufe 1 entsprechendes Risikogewicht nach Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 oder Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet worden ist" ersetzt.

5.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a Umschuldungsklauseln in Staatsanleihen

Umschuldungsklauseln nach § 4a des Bundesschuldenwesengesetzes in den Emissionsbedingungen von Schuldverschreibungen des Bundes sowie entsprechende Umschuldungsklauseln in den Emissionsbedingungen von Schuldverschreibungen anderer Schuldner im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 stehen einer Indeckungnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 26 Absatz 1 Nummer 4 oder § 26f Absatz 1 Nummer 4 nicht entgegen."

6.
In § 5 Absatz 1a Satz 5 wird das Wort „Gläubiger" durch das Wort „Gläubigern" ersetzt.

7.
In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 13 bis 17" durch die Angabe „§§ 13 bis 16" ersetzt.

8.
Dem § 18 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

§ 5 Absatz 1a gilt entsprechend, wenn eine Zweckvereinbarung mehrere Forderungen umfasst. Mehrere zur Deckung bestimmte Forderungen haben im Zweifel gleichen Rang. Soweit ausländische Sicherungsrechte Forderungen unterschiedlicher Gläubiger sichern, bestimmt sich der Rang einer zur Deckung bestimmten Forderung nach den Regeln des jeweils anwendbaren Rechts."

9.
In § 19 Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 12 Absatz 1" ersetzt.

10.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird das Wort „andere" gestrichen.

bb)
In Buchstabe d werden die Wörter „Tabelle 1 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG" durch die Wörter „Tabelle 1 des Artikels 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

cc)
In Buchstabe e werden die Wörter „Tabelle 3 des Anhangs VI der Richtlinie 2006/48/EG" durch die Wörter „Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt, werden die Wörter „gleichwertig zur Richtlinie 2006/48/EG" gestrichen und wird das Komma am Ende durch die Wörter „; hierfür gilt Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend," ersetzt.

dd)
In Buchstabe f werden die Wörter „des Anhangs VI Nr. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2006/48/EG" durch die Wörter „der Artikel 117 und 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder den Europäischen Stabilitätsmechanismus" ersetzt.

ee)
In Buchstabe h werden die Wörter „des Artikels 4 Nr. 18 der Richtlinie 2006/48/EG" durch die Wörter „des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort „Die" die Wörter „in Absatz 1 vorgeschriebene" eingefügt.

11.
In § 22 Absatz 6 wird das Wort „wie" durch das Wort „sowie" ersetzt.

12.
In § 26 Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 21 Satz 1" ersetzt.

13.
In § 26b Absatz 5 werden die Wörter „das Registerpfandrecht oder die ausländische Flugzeughypothek nach den §§ 31 und 32 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen" durch die Wörter „das Registerpfandrecht nach den §§ 31 und 32 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen oder die ausländische Flugzeughypothek" und wird das Wort „wie" durch das Wort „sowie" ersetzt.

14.
In § 26f Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe „§ 4" durch die Angabe „§ 26a Satz 1" ersetzt.

15.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „von bis zu einem Jahr, von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren" durch die Wörter „von bis zu sechs Monaten, von mehr als sechs Monaten bis zu zwölf Monaten, von mehr als zwölf Monaten bis zu 18 Monaten, von mehr als 18 Monaten bis zu zwei Jahren" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 am Ende wird das Wort „sowie" gestrichen.

cc)
Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 bis 11 ersetzt:

„4.
jeweils den Gesamtbetrag der in das Deckungsregister eingetragenen Forderungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1, § 20 Absatz 2 Nummer 1, § 26 Absatz 1 Nummer 2 und § 26f Absatz 1 Nummer 2,

5.
jeweils den Gesamtbetrag der in das Deckungsregister eingetragenen Forderungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2, § 20 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 1 Nummer 3 und § 26f Absatz 1 Nummer 3 getrennt nach den Staaten, in denen die Schuldner ihren Sitz haben, und hierzu jeweils zusätzlich den Gesamtbetrag der Forderungen im Sinne des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,

6.
jeweils den Gesamtbetrag der in das Deckungsregister eingetragenen Forderungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 3, § 26 Absatz 1 Nummer 4 sowie § 26f Absatz 1 Nummer 4 getrennt nach den Staaten, in denen die Schuldner oder im Fall einer vollen Gewährleistung die gewährleistenden Stellen ihren Sitz haben,

7.
für die in das Deckungsregister eingetragenen Hypotheken nach § 12 Absatz 1 auch den Gesamtbetrag der Forderungen, die die Grenzen des § 13 Absatz 1 überschreiten,

8.
für die Nummern 5 und 6 jeweils auch den Gesamtbetrag der Forderungen, die die Begrenzungen des § 19 Absatz 1, des § 20 Absatz 2, des § 26 Absatz 1 und des § 26f Absatz 1 überschreiten,

9.
den prozentualen Anteil der festverzinslichen Deckungswerte an der entsprechenden Deckungsmasse sowie den prozentualen Anteil der festverzinslichen Pfandbriefe an den zu deckenden Verbindlichkeiten,

10.
je Fremdwährung den Nettobarwert nach § 6 der Pfandbrief-Barwertverordnung und

11.
für die zur Deckung nach § 12 Absatz 1 verwendeten Forderungen auch den volumengewichteten Durchschnitt der seit der Kreditvergabe verstrichenen Laufzeit."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil von Satz 1 werden nach dem Wort „Forderungen" die Wörter „nach § 12 Absatz 1" eingefügt.

bb)
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
nach ihrer Höhe in Stufen bis zu 300.000 Euro, von mehr als 300.000 Euro bis zu 1 Million Euro, von mehr als 1 Million Euro bis zu 10 Millionen Euro und von mehr als 10 Millionen Euro,".

cc)
In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort „Wohnungen" durch das Wort „Eigentumswohnungen" und das Wort „Einfamilienhäusern" durch die Wörter „Ein- und Zweifamilienhäusern" ersetzt.

dd)
In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Forderungen" die Wörter „sowie der Gesamtbetrag dieser Forderungen, soweit der jeweilige Rückstand mindestens 5 Prozent der Forderung beträgt," eingefügt, das Wort „dessen" wird durch das Wort „deren" ersetzt und das Wort „sowie" am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

ee)
Nach Satz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
den durchschnittlichen, anhand des Beleihungswerts gewichteten Beleihungsauslauf; werden mehrere auf einem Grundstück lastende Hypotheken zur Deckung genutzt, so ist hiervon nur diejenige mit dem höchsten Beleihungsauslauf zugrunde zu legen; Beleihungsauslauf im Sinne dieses Gesetzes ist das prozentuale Verhältnis der nach § 14 zur Deckung genutzten Hypothek zuzüglich der ihr vorrangigen und gleichrangigen Belastungen zum Beleihungswert, sowie".

ff)
In Satz 1 wird die bisherige Nummer 3 zu Nummer 4.

gg)
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 3" durch die Angabe „Nummer 4" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Forderungen" die Wörter „nach § 20 Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Forderungen" die Wörter „sowie der Gesamtbetrag dieser Forderungen, soweit der jeweilige Rückstand mindestens 5 Prozent der Forderung beträgt," eingefügt und wird das Wort „dessen" durch das Wort „deren" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort „Forderungen" die Wörter „nach § 21 Satz 1 und § 26a Satz 1" eingefügt.

16.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „dem nach Absatz 2 ernannten Sachwalter oder bei Ernennung von zwei Sachwaltern diesen gemeinsam" durch die Wörter „dem nach § 31 Absatz 1 und 2 ernannten Sachwalter" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Fall des Absatzes 1 ist ein Sachwalter zu ernennen; für das Verfahren gilt § 31 Absatz 1 und 2."

c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Anfechtung der Handlungen des Sachwalters durch den Insolvenzverwalter der Pfandbriefbank ist ausgeschlossen."

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Das Gericht des Sitzes der Pfandbriefbank" durch die Wörter „Das nach § 31 Absatz 11 zuständige Gericht" ersetzt.

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „über sie" durch die Wörter „über das Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter „die Deckungsmasse" durch die Wörter „das Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit" ersetzt.

f)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit soll das Insolvenzgericht auf Antrag der Bundesanstalt die Eigenverwaltung durch den Sachwalter anordnen, es sei denn, es ist nach den Umständen zu erwarten, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Falls eine solche von der Bundesanstalt beantragte Anordnung dem einstimmigen Beschluss eines vorläufigen Gläubigerausschusses, sofern ein solcher vorhanden ist, widerspricht, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage der von der Bundesanstalt, dem Sachwalter und dem vorläufigen Gläubigerausschuss mitgeteilten Tatsachen. Im Verfahren der Eigenverwaltung bleibt der Sachwalter im Sinne des Absatzes 2 (Eigenverwalter) für die schuldnerische Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit geschäftsführungs- und vertretungsbefugt, soweit die Vorschriften der Insolvenzordnung diese Befugnisse nicht beschränken. Die Stellung des Beirats nach § 31 Absatz 6a bleibt unberührt. Vor der Bestellung des Sachwalters im Sinne des § 270c der Insolvenzordnung und des vorläufigen Sachwalters im Sinne des § 270a Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung ist die Bundesanstalt zu hören. Neben den gemäß § 272 Absatz 1 der Insolvenzordnung Antragsberechtigten ist auch die Bundesanstalt berechtigt, die Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung zu beantragen. § 270 Absatz 2, § 270a Absatz 2 und die §§ 270b, 276a, 278 Absatz 1 der Insolvenzordnung gelten nicht."

17.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 31 Ernennung des Sachwalters; Rechte und Pflichten".

b)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1 und 2 vorangestellt:

„(1) Zuständig für die Ernennung des Sachwalters ist das gemäß Absatz 11 zuständige Gericht. Die Bundesanstalt schlägt dem Gericht mindestens eine geeignete natürliche Person zur Ernennung vor. Das Gericht darf die Ernennung einer vorgeschlagenen Person nur versagen, wenn die Person zur Übernahme des Amtes nicht geeignet ist; vor einer Versagung ist die Bundesanstalt anzuhören. Vor einer vom Vorschlag der Bundesanstalt abweichenden Ernennung ist die Bundesanstalt ebenfalls zu hören.

(2) Das zuständige Gericht kann auf Vorschlag der Bundesanstalt bis zu drei Sachwalter ernennen. Der Vorschlag der Bundesanstalt muss bei Benennung mehrerer Sachwalter eine Regelung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse enthalten; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Ein Sachwalter kann gleichzeitig für mehrere Pfandbriefbanken mit beschränkter Geschäftstätigkeit ernannt werden. Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Sachwalter gelten für mehrere Sachwalter entsprechend."

c)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2a und in Satz 1 werden die Wörter „des Gerichts des Sitzes der Pfandbriefbank" durch die Wörter „des für die Ernennung zuständigen Gerichts" ersetzt.

d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 2b.

e)
Absatz 4 wird aufgehoben.

f)
In Absatz 5 werden die Wörter „; Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend" durch die Wörter „; maßgeblich ist das Verhältnis des Nennwertes der einzelnen Deckungsmasse zum Nennwert aller Deckungsmassen der Pfandbriefbank" ersetzt.

g)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei einer Pflichtverletzung ist er der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Sachwalter bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Pfandbriefgläubiger zu handeln."

bb)
Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

h)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Der Sachwalter kann einen Beirat mit bis zu fünf sachverständigen Mitgliedern berufen. Der Beirat berät den Sachwalter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Sachwalter kann die Mitglieder abberufen und neue Mitglieder berufen. Für die Vergütung und den Ersatz von Auslagen gilt § 31a Absatz 1 und 2 entsprechend.

abweichendes Inkrafttreten am 04.09.2013

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen der Beiratsmitglieder sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
i)
Die folgenden Absätze 10 und 11 werden angefügt:

„(10) Die Bundesanstalt kann einen Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes bestellen mit der ausschließlichen Aufgabe, die Verwaltung der Deckungsmasse als Sachwalter vorzubereiten. Der Sonderbeauftragte darf keine geschäftsführenden oder beratenden Aufgaben wahrnehmen. Im Übrigen gilt § 45c Absatz 1 Satz 3 bis 5, Absatz 6 und 7 des Kreditwesengesetzes entsprechend. Die Bestellung zum Sonderbeauftragten ist kein Grund zur Ablehnung der späteren Ernennung zum Sachwalter durch das zuständige Gericht, es sei denn, der Sonderbeauftragte hat entgegen den Sätzen 1 und 2 geschäftsführende oder beratende Aufgaben wahrgenommen.

(11) Für alle die Ernennung und Stellung des Sachwalters betreffenden gerichtlichen Entscheidungen richtet sich die Zuständigkeit nach den §§ 2 und 3 der Insolvenzordnung. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Für das Verfahren gelten die §§ 4, 5 Absatz 1 und 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 der Insolvenzordnung entsprechend. Gegen Entscheidungen des Gerichts steht der Bundesanstalt, dem Sachwalter sowie der Pfandbriefbank die sofortige Beschwerde zu; Halbsatz 1 gilt nicht in den Fällen des § 30 Absatz 6a."

18.
Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

§ 31a Vergütung des Sachwalters; Verordnungsermächtigung

(1) Der Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Deckungsmasse berechnet, soweit sich die Verwaltung durch den Sachwalter darauf erstreckt. Die Kosten der Verwaltung durch den Sachwalter einschließlich seiner Vergütung und der Erstattung seiner Auslagen sind aus dem Vermögen der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit zu tragen.

(2) Das für die Ernennung zuständige Gericht setzt die Vergütung und die Auslagen auf Antrag des Sachwalters fest. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

abweichendes Inkrafttreten am 04.09.2013

 
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Sachwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf."

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 4" durch die Wörter „§ 30 Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt.

20.
In § 35 Absatz 2 werden die Wörter „dessen Gläubigern" durch die Wörter „deren Gläubigern" ersetzt.

21.
§ 36a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Übertragungsanordnung kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 auch den unmittelbaren Übergang der in den Deckungsregistern eingetragenen Werte einschließlich der Werte im Sinne des § 30 Absatz 3 und der zugehörigen Pfandbriefverbindlichkeiten anordnen. Im Fall des Satzes 3 gilt § 30 Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des Sachwalters die übernehmende Pfandbriefbank tritt und die Abführungspflicht gegenüber der übertragenden Pfandbriefbank unabhängig von ihrer Insolvenz besteht; ist die Gewährung einer Gegenleistung vorgesehen, gilt darüber hinaus § 30 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Sind im Deckungsregister

1.
Forderungen gegen Schuldner eingetragen, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, oder

2.
Sicherheiten an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, Schiffen oder Flugzeugen eingetragen, die ihrerseits außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen oder registriert sind,

kann die Übertragung nach Satz 3 jedoch nur in der Weise erfolgen, dass die Bundesanstalt in der Übertragungsanordnung die Rechtsfolge des § 35 Absatz 2 anordnet und zeitgleich einen Sachwalter von Amts wegen vorläufig bestellt, der die übertragenen Werte gemäß § 35 treuhänderisch für die übernehmende Pfandbriefbank verwaltet; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „bestellen" die Wörter „, sofern nicht ohnehin nach Absatz 2 Satz 5 eine vorläufige Bestellung erfolgen muss" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ernennung" die Wörter „gemäß § 31 Absatz 1 und 2" und nach dem Wort „ist" die Wörter „in allen Fällen" eingefügt.

22.
In § 37 werden nach der Angabe „§ 35 Abs. 1 Satz 1" die Wörter „, § 36a Absatz 3 Satz 1" eingefügt.

23.
§ 41 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Einlagenkreditinstituten" durch die Wörter „Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

b)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
es sich um Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, L 269 vom 13.10.2010, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung handelt und die Schuldverschreibungen in einer gemäß Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 3 der vorgenannten Richtlinie vom Herkunftsstaat des Kreditinstituts an die Europäische Kommission übersandten Liste enthalten sind,".

c)
In Buchstabe c werden die Wörter „im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG" durch die Wörter „entsprechend dem Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

24.
In § 49 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Anhang VI der Richtlinie 2006/48/EG" durch die Wörter „Tabelle 1 des Artikels 114 Absatz 2, Tabelle 5 des Artikels 121 Absatz 1, Tabelle 2 des Artikels 116 Absatz 1 oder Tabelle 3 des Artikels 120 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013" ersetzt.

25.
§ 53 wird wie folgt gefasst:

§ 53 Übergangsvorschrift zum CRD IV-Umsetzungsgesetz

§ 28 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf das am 1. April 2014 beginnende Quartal, bei Anwendung des § 28 Absatz 5 erstmals auf das am 1. April 2015 beginnende Quartal, anzuwenden. § 28 Absatz 1 bis 3 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist letztmalig auf das am 31. März 2014 endende Quartal und § 28 Absatz 5 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist in Bezug auf § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung letztmalig auf das am 31. März 2015 endende Quartal anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 2 CRD IV-Umsetzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 CRDIVUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CRDIVUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 CRDIVUG Inkrafttreten
... 9. Artikel 1 Nummer 84 § 51a Absatz 1 Satz 2 bis 4 und § 51b Absatz 2, 10. Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe h § 31 Absatz 6a Satz 6, 11. Artikel 2 Nummer 18 § 31a Absatz 3. (3) ... 2, 10. Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe h § 31 Absatz 6a Satz 6, 11. Artikel 2 Nummer 18 § 31a Absatz 3. (3) Artikel 8 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 9 FiMaAnpG Änderung des Pfandbriefgesetzes
... Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt ...