Das
Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel
9 Absatz 3 des Gesetzes vom
3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 317 folgende Angabe zu § 317a eingefügt:
„§ 317a Neufeststellung".
- 2.
- § 113 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.
- 3.
- § 114 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 2 werden jeweils die Wörter „, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind," gestrichen.
- b)
- Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- 4.
- § 272 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind," gestrichen.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 5.
- § 317 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „, der Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz ist," gestrichen.
- b)
- Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind," gestrichen.
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 6.
- Nach § 317 wird folgender § 317a eingefügt:
„§ 317a Neufeststellung
(1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, wird ab dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind die §§
113,
114 und
272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bestand vor dem 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992 geltende Recht und die §§
113,
114 und
272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden."
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813