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Änderung § 17 MWDVDV vom 08.09.2015

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§ 17 MWDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 17 MWDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 42 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Prüfungsamt


(Text alte Fassung)

Der Deutsche Wetterdienst richtet ein Prüfungsamt ein, das die Laufbahnprüfung organisiert. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann die Aufgaben des Prüfungsamtes ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.

(Text neue Fassung)

Der Deutsche Wetterdienst richtet ein Prüfungsamt ein, das die Laufbahnprüfung organisiert. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Aufgaben des Prüfungsamtes ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.

 

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