Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (10. BVFGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundesvertriebenengesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. September 2013 BVFG § 6, § 27

Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „vergleichbare" durch das Wort „andere" ersetzt; das Wort „nur" wird gestrichen.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden."

c)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen des § 27 Absatz 2 im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähigkeit wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen."

d)
Satz 4 wird ersetzt durch den bisherigen Satz 5.

2.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „erfüllen" in Klammern das Wort „Bezugspersonen" eingefügt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Abweichend hiervon kann Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder es kann die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat."

cc)
Die Sätze 4, 5 und 6 werden gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling werden zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn in ihrer Person kein Ausschlussgrund im Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson die Einbeziehung ausdrücklich beantragt; Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müssen auch Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen."

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr im Aussiedlungsgebiet, sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 geboren wird."

cc)
Die folgenden Sätze 3, 4, 5 und 6 werden angefügt:

„Abweichend von Satz 1 kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung von minderjährigen Abkömmlingen in den Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbeziehung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte oder volljähriger Abkömmling wird abweichend von Satz 1 einbezogen, wenn er wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, bevor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 gefunden haben."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebunden."

bb)
Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„§ 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten für Familienangehörige der nach Absatz 2 Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen entsprechend."

cc)
Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 10. BVFGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. BVFGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes
G. v. 07.11.2015 BGBl. I S. 1922
Artikel 2 HHGuBVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist, wird wie folgt ...