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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft (BZRGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. September 2013 BZRG § 21a, § 30, § 41, § 42, § 46, mWv. 1. September 2014 § 20, § 20a, § 30c (neu)

Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2014

1.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Unterrichtung der mitteilenden Stelle unterbleibt, wenn seit Eingang der Mitteilung nach Satz 1 mehr als zehn Jahre verstrichen sind. Dies gilt nicht bei Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Frist verlängert sich bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe um deren Dauer."

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 5" durch die Wörter „Satz 5 bis 8" ersetzt.

2.
§ 20a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „oder Vornamens" durch die Wörter „, Vornamens oder Geburtsdatums" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „oder Vorname" durch die Wörter „, Vorname oder Geburtsdatum" ersetzt und werden nach dem Wort „Name" die Wörter „und das geänderte Geburtsdatum" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 21a Satz 2 wird die Angabe „§ 493 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ 493 Absatz 2 und 3 Satz 1" ersetzt.

4.
§ 30 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist der Antrag bei der Meldebehörde zu stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig."

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2014

5.
Nach § 30b wird folgender § 30c eingefügt:

„§ 30c Elektronische Antragstellung

(1) Erfolgt die Antragstellung abweichend von § 30 Absatz 2 oder Absatz 3 elektronisch, ist der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde zu stellen. Der Antragsteller kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Handelt der Antragsteller als gesetzlicher Vertreter, hat er seine Vertretungsmacht nachzuweisen.

(2) Der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist zu führen. Dabei müssen aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Registerbehörde übermittelt werden:

1.
die Daten nach § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 3 Satz 1 des Personalausweisgesetzes und

2.
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Geburtsort sowie Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift.

Lässt das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben und nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.

(3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt zu versichern. Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die Registerbehörde im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen.

(4) Die näheren Einzelheiten des elektronischen Verfahrens regelt die Registerbehörde. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „gehört" durch das Wort „gehören" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 3" durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 3" ersetzt.

7.
In § 42 Satz 5 wird nach den Wörtern „so ist die Mitteilung" das Komma gestrichen.

8.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „Nummer 1 Buchstaben a und b" durch die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a und b" ersetzt.

bb)
In Buchstabe c werden die Wörter „Nummer 1 Buchstaben d bis f" durch die Wörter „Nummer 1 Buchstabe d bis f" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird die Angabe „, Nr. 3, Nr. 4" durch die Wörter „sowie Nummer 3 und 4" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BZRGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BZRGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 BZRGuaÄndG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie Artikel 2 Nummer 1 und 3 treten am 1. September 2014 in Kraft.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes, der Gewerbeordnung und des Bundeszentralregistergesetzes
G. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1802
Artikel 3 StVGuaÄndG Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
... Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, wird wie folgt ...