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Zweite Verordnung zur Fortführung der Sonderzahlung für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG (2. PostSZahlFFV k.a.Abk.)

V. v. 16.09.2013 BGBl. I S. 3607 (Nr. 57); Geltung ab 01.01.2013
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Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG:


Artikel 1 Änderung der Postsonderzahlungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 PostSZV § 1a, § 2

Die Postsonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2120), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. April 2013 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1a wird § 2 und wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „die Jahre 2008 bis 2013" durch die Wörter „August 2008 bis September 2013" ersetzt.

b)
In Satz 1 wird das Wort „März" durch das Wort „September" ersetzt.

2.
Der bisherige § 2 wird § 3 und wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Monatliche Sonderzahlungen für Oktober 2013 bis Mai 2015

Die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen erhalten für die Zeit von Oktober 2013 bis Mai 2015 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4 Prozent der Dienstbezüge nach § 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 erhalten zusätzlich eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 10,42 Euro. § 6 Absatz 1 und § 72a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend."


Artikel 2 Änderung der Postleistungsentgeltverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 PostLEntgV § 13

In § 13 Absatz 6 der Postleistungsentgeltverordnung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2013 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist, werden die Wörter „das Jahr 2012" durch die Wörter „die Jahre 2012 bis 2017" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble