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Änderung § 1 BMFSVZustAnO vom 01.01.2016

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§ 1 BMFSVZustAnO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 1 BMFSVZustAnO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 A. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 31
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(Text alte Fassung)

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center der Bundesfinanzdirektionen richtet sich nach der Anlage.

(2) Versorgungsempfänger können den Wechsel der Zuständigkeit vom Service-Center Düsseldorf der Bundesfinanzdirektion West zum Service-Center Stuttgart der Bundesfinanzdirektion Südwest und umgekehrt beantragen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.

(Text neue Fassung)

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Service-Center der Generalzolldirektion richtet sich nach der Anlage.

(2) Versorgungsempfänger können den Wechsel der Zuständigkeit vom Service-Center Düsseldorf zum Service-Center Stuttgart und umgekehrt beantragen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Zuständigkeitsbereich haben oder dorthin verlegen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Bei mehreren Versorgungsberechtigten bedarf es übereinstimmender Anträge.