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Siebte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung (7. FGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.09.2013 BGBl. I S. 3710 (Nr. 58); Geltung ab 28.09.2013
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Eingangsformel



Auf Grund des § 142 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 und mit Absatz 2 und 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes, von denen Absatz 2 durch Artikel 2 Absatz 133 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist und die Absätze 3 und 4 durch Artikel 1 Nummer 108 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) eingefügt worden sind, sowie in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und mit § 1 Nummer 2 der TK-EMV-Übertragungsverordnung vom 16. Januar 2013 (BGBl. I S. 79) verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen:


Artikel 1 Änderung der Frequenzgebührenverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. September 2013 FGebV Anlage

In der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 128 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird die Anlage zu § 1 Absatz 1 wie folgt geändert:

1.
Nummer B.1.1 wird aufgehoben.

2.
Nummer B.1.1.1 wird aufgehoben.

3.
Nummer B.1.5 wird aufgehoben.

4.
Nach Nummer B.9.19 werden folgende Nummern eingefügt:

Lfd. Nr. GebührentatbestandGebühr in Euro
„B.10Drahtloser Netzzugang zum Angebot
von Telekommunikationsdiensten
 
B.10.1Frequenzzuteilung zur bundesweiten
Nutzung für den drahtlosen Netzzugang
in den Frequenzbereichen 880 bis 915
MHz und 925 bis 960 MHz (einschließ-
lich der Festsetzung funktechnischer
Parameter)
B • 500.000 • t1
B.10.2Frequenzzuteilung zur bundesweiten
Nutzung für den drahtlosen Netzzugang
in den Frequenzbereichen 1710 bis
1780,5 MHz und 1805 bis 1875,5 MHz
(einschließlich der Festsetzung funk-
technischer Parameter)
B • 250.000 • t1
B.10.3Frequenzzuteilung zur regionalen Nut-
zung für den drahtlosen Netzzugang in
dem Frequenzbereich 3400 bis 3800
MHz (einschließlich der Festsetzung
funktechnischer Parameter)
B • 30.000 • EWRegion / EWBRD • t1,
mindestens jedoch 1.250".


5.
Am Ende der Tabelle wird folgende Fußnote angefügt:

1
Die Höhe der Gebühr wird nach der angegebenen Formel bestimmt. Hierbei sind:

B zugeteilte Bandbreite in MHz;

EWRegion Einwohnerzahl der Region bzw. - in Sonderfällen wie zum Beispiel Flughäfen, Firmen - potenzielle Nutzerzahl in der Region, für die die Frequenzzuteilung erfolgt;

EWBRD Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland;

t Laufzeit der Zuteilung in Jahren; soweit die Laufzeit der Zuteilung nicht in vollen Jahren bestimmt ist, wird für jeden angefangenen Monat eine Gebühr in Höhe eines Zwölftels einer Jahresgebühr erhoben."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. September 2013.


Schlussformel



Der Präsident der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

In Vertretung Henseler-Unger