Dem §
4 des
Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
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„(5) Die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach §
10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes), für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die Gebühren, deren Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson (§ 11a Absatz 2 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes) verlangen kann. Dabei können Höchstsätze insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs und für die Vergütung, die bei der Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb eines Monats dem Inkassodienstleister übergebenen Forderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist, festgesetzt werden."
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208