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Artikel 1 - Gesetz zur Einführung eines Datenbankgrundbuchs (DaBaGG)

G. v. 01.10.2013 BGBl. I S. 3719 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
Geltung ab 09.10.2013, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 1 Änderung der Grundbuchordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2013 GBO § 2, § 5, § 6, § 7, § 12c, § 33, § 36, § 37, § 44, § 116, § 117, § 126, § 127, § 129, § 131, § 133, § 134, § 134a, § 140, § 141, § 148, § 149, mWv. 1. Oktober 2014 § 12, § 12a

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird."

b)
Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Vereinigung soll insbesondere dann unterbleiben, wenn die Grundstücke im Zeitpunkt der Vereinigung wie folgt belastet sind:

1.
mit unterschiedlichen Grundpfandrechten oder Reallasten oder

2.
mit denselben Grundpfandrechten oder Reallasten in unterschiedlicher Rangfolge."

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Lage der Grundstücke zueinander kann durch Bezugnahme auf das amtliche Verzeichnis nachgewiesen werden."

3.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „oder eine Reallast" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„In diesem Fall soll ein von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus der amtlichen Karte vorgelegt werden, in dem der belastete Grundstücksteil gekennzeichnet ist. Die Vorlage eines solchen Auszugs ist nicht erforderlich, wenn der Grundstücksteil im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der nach Absatz 2 vorzulegende Auszug aus der amtlichen Karte der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2014

5.
Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird."

6.
Dem § 12a wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Über Einsichten in Verzeichnisse nach Absatz 1 oder die Erteilung von Auskünften aus solchen Verzeichnissen, durch die personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, ist ein Protokoll zu führen. § 12 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
§ 12c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
die Entscheidungen über Ersuchen um Eintragung und Löschung von Anmeldevermerken gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes;".

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Grundbuchrichter" durch die Wörter „die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „seine" durch das Wort „ihre" ersetzt.

8.
§ 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Nachweis, dass zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern Gütertrennung oder ein vertragsmäßiges Güterrecht besteht oder dass ein Gegenstand zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten oder Lebenspartners gehört, kann durch ein Zeugnis des Gerichts über die Eintragung des güterrechtlichen Verhältnisses im Güterrechtsregister geführt werden."

9.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „ehelichen oder fortgesetzten" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort „ehelichen" gestrichen.

10.
In § 37 werden die Wörter „ehelichen oder fortgesetzten" gestrichen.

11.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Eintragung von Dienstbarkeiten und Reallasten soll der Inhalt des Rechts im Eintragungstext lediglich schlagwortartig bezeichnet werden; das Gleiche gilt bei der Eintragung von Vormerkungen für solche Rechte."

b)
Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Im gleichen Umfang kann auf die bisherige Eintragung Bezug genommen werden, wenn ein Recht bisher mit seinem vollständigen Wortlaut im Grundbuch eingetragen ist."

12.
In § 116 Absatz 2 wird die Angabe „117" durch die Angabe „118" ersetzt.

13.
§ 117 wird aufgehoben.

14.
In § 126 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „sie können dabei auch bestimmen, dass das Grundbuch in strukturierter Form mit logischer Verknüpfung der Inhalte (Datenbankgrundbuch) geführt wird" eingefügt.

15.
§ 127 wird wie folgt gefasst:

„§ 127

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass

1.
Grundbuchämter Änderungen der Nummer, unter der ein Grundstück im Liegenschaftskataster geführt wird, die nicht auf einer Änderung der Umfangsgrenzen des Grundstücks beruhen, sowie im Liegenschaftskataster enthaltene Angaben über die tatsächliche Beschreibung des Grundstücks aus dem Liegenschaftskataster automatisiert in das Grundbuch und in Verzeichnisse nach § 126 Absatz 2 einspeichern sollen;

2.
Grundbuchämter den für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stellen die Grundbuchstellen sowie Daten des Bestandsverzeichnisses und der ersten Abteilung automatisiert in elektronischer Form übermitteln;

3.
Grundbuchämter, die die Richtigstellung der Bezeichnung eines Berechtigten in von ihnen geführten Grundbüchern vollziehen, diese Richtigstellung auch in Grundbüchern vollziehen dürfen, die von anderen Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden;

4.
in Bezug auf Gesamtrechte ein nach den allgemeinen Vorschriften zuständiges Grundbuchamt auch zuständig ist, soweit Grundbücher betroffen sind, die von anderen Grundbuchämtern des jeweiligen Landes geführt werden.

Die Anordnungen können auf einzelne Grundbuchämter beschränkt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 können auch Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Grundbuchamts getroffen und die Einzelheiten des jeweiligen Verfahrens geregelt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Soweit das Grundbuchamt nach bundesrechtlicher Vorschrift verpflichtet ist, einem Gericht oder einer Behörde über eine Eintragung Mitteilung zu machen, besteht diese Verpflichtung nicht bezüglich der Angaben, die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 aus dem Liegenschaftskataster in das Grundbuch übernommen wurden.

(3) Ein nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zuständiges Grundbuchamt gilt in Bezug auf die Angelegenheit als für die Führung der betroffenen Grundbuchblätter zuständig. Die Bekanntgabe der Eintragung nach § 55a Absatz 2 ist nicht erforderlich. Werden die Grundakten nicht elektronisch geführt, sind in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 den anderen beteiligten Grundbuchämtern beglaubigte Kopien der Urkunden zu übermitteln, auf die sich die Eintragung gründet oder auf die sie Bezug nimmt."

16.
In § 129 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 127 Abs. 1" durch die Wörter „§ 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

17.
§ 131 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
zu bestimmen, dass Auskünfte über grundbuchblattübergreifende Auswertungen von Grundbuchinhalten verlangt werden können, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt ist, und

2.
Einzelheiten des Verfahrens zur Auskunftserteilung zu regeln.

Sie können diese Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen."

18.
In § 133 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „eines Jahres" durch die Wörter „von zwei Jahren" ersetzt.

19.
In § 134 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und Wiederherstellung" gestrichen.

20.
In § 134a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Grundbuchs, das in strukturierter Form mit logischer Verknüpfung der Inhalte geführt wird (Datenbankgrundbuch)," durch das Wort „Datenbankgrundbuchs" ersetzt.

21.
In § 140 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Grundakte" die Wörter „vollständig oder teilweise" eingefügt.

22.
In § 141 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „sowie der Wiederherstellung des Grundakteninhalts" gestrichen.

23.
§ 148 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz oder teilweise zerstörten oder abhandengekommenen Grundbuchs sowie das Verfahren zum Zwecke der Wiederbeschaffung zerstörter oder abhandengekommener Urkunden der in § 10 Absatz 1 bezeichneten Art zu bestimmen. Es kann dabei auch darüber bestimmen, in welcher Weise die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs ersetzt werden soll."

24.
Dem § 149 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Regierung des Landes Baden-Württemberg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass § 12 Absatz 4 und § 12a Absatz 3 in Baden-Württemberg erst ab einem späteren Zeitpunkt, spätestens ab 1. Januar 2018, anzuwenden sind. Die Anordnung kann auf einzelne Grundbuchämter beschränkt werden. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen."



 

Zitierungen von Artikel 1 DaBaGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 DaBaGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DaBaGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 DaBaGG Inkrafttreten (vom 26.11.2016)
... tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 und 6 sowie Artikel 2 Nummer 17 treten am 1. Oktober 2014 in Kraft. Artikel 2 Nummer 30 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 12 FördElRV Änderung der Grundbuchordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, wird wie folgt ...