§ 2 - PNU-Prämien- und -Zulagenverordnung (PNUPZV)

Artikel 1 V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737, 2020 I 2180
Geltung ab 09.10.2013; FNA: 900-10-4-48 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 2 Prämie



(1) Die Prämie wird als Einmalzahlung gewährt. Der Gesamtbetrag der Prämien, die eine Beamtin oder ein Beamter in einem Kalenderjahr erhält, darf 20.000 Euro nicht überschreiten.

(2) Die Prämie kann auch in Form von Sachbezügen gewährt werden.



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