§ 4 - PNU-Prämien- und -Zulagenverordnung (PNUPZV)

Artikel 1 V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737, 2020 I 2180
Geltung ab 09.10.2013; FNA: 900-10-4-48 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 4 Entscheidungsberechtigte



Der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens entscheidet,

1.
in welchem Umfang Mittel für Prämien und Zulagen zur Verfügung gestellt werden,

2.
ob für eine Leistung oder einen Erfolg eine Prämie oder Zulage gewährt wird.

Der Vorstand kann die Befugnis nach Satz 1 Nummer 2 auf Dienstvorgesetzte nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen. Die Dienstvorgesetzten können die Befugnis für ihre Zuständigkeitsbereiche weiter übertragen.



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