Der Vorstand des Postnachfolgeunternehmens entscheidet,
- 1.
- in welchem Umfang Mittel für Prämien und Zulagen zur Verfügung gestellt werden,
- 2.
- ob für eine Leistung oder einen Erfolg eine Prämie oder Zulage gewährt wird.
Der Vorstand kann die Befugnis nach Satz 1 Nummer 2 auf Dienstvorgesetzte nach §
3 Absatz 1 Satz 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes übertragen. Die Dienstvorgesetzten können die Befugnis für ihre Zuständigkeitsbereiche weiter übertragen.