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Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen (PNU-Prämien- und -zulagenverordnung - PNUPZV)

V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737 (Nr. 59); Geltung ab 09.10.2013
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Eingangsformel



Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung der Vorstände der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG:


Artikel 1 Verordnung über Leistungsprämien und -zulagen für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen


Artikel 1 ändert mWv. 9. Oktober 2013 PNUPZV



Artikel 2 Änderung von Verordnungen


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2013 PostLEntgV § 1, § 14, PBLEntgV § 1, § 9, § 10

(1) In den §§ 1 und 14 der Postleistungsentgeltverordnung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. September 2013 (BGBl. I S. 3607) geändert worden ist, wird jeweils Satz 2 aufgehoben.

(2) Die Postbankleistungsentgeltverordnung vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2938), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2012 (BGBl. I S. 1702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 9 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Das Leistungsbudget nach § 3 Absatz 1 Satz 1 vermindert sich in den Jahren 2013 bis 2015 im Vorstandsressort Filialvertrieb jeweils um die Summe der für das jeweilige Jahr geleisteten Filialzulagen nach § 10."

3.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Leistungszulage für Tätigkeiten im Filialvertrieb

(1) Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit im Filialvertrieb zugewiesen ist, erhalten eine monatliche Leistungszulage (Filialzulage).

(2) Die Höhe der Filialzulage entspricht der Höhe der Sonderzahlung, die der Beamtin oder dem Beamten für Dezember 2007 nach § 1 Absatz 2 der Postbanksonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2121)

1.
zugestanden hat oder

2.
im Fall einer Beurlaubung ohne Anspruch auf Dienstbezüge zugestanden hätte.

(3) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Filialzulage wird letztmalig für Januar 2015 gewährt."


Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 9. Oktober 2013 PostLZulV

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Postleistungszulagenverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juli 2012 (BGBl. I S. 1702) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Oktober 2013.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble