Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
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I. - Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG (DPAGBefugAnO)

A. v. 27.09.2013 BGBl. I S. 3752, 3899 (Nr. 60); aufgehoben durch § 4 A. v. 12.11.2015 BGBl. I S. 2006
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 900-10-4-49 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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I. Befugnisse von Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten



Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Post AG an:

1.
Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG können übertragen werden auf

a)
die Niederlassungen,

b)
die Shared Service Center und

c)
die Geschäftsbereiche Vertrieb.

2.
Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Post AG können übertragen werden auf

a)
die Leitung der Niederlassungen,

b)
die Leitung der Shared Service Center und

c)
die Leitung der Geschäftsbereiche Vertrieb.



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